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Urteil Kinderlärm sozialadäquat und kein Mangel


Schlagworte

Kinderlärm sozialadäquat und kein Mangel

Leitsätze

1. Von Mietern in öffentlich geförderten, familientauglichen Wohnungen ist ein höheres Maß an „Geräuschtoleranz“ zu erwarten als von Mietern extrem teurer Altbauwohnungen, Luxusappartements oder als „seniorengerecht“ angebotener Wohnungen.

2. Weil Kinder im Kleinkinderalter nicht zu einer leisen Art der Fortbewegung fähig sind und Rennen, von Erwachsenen als Poltern und Stampfen wahrgenommenes festes Auftreten und das Mehrfachablaufen von Wegen überhaupt erst die Voraussetzungen für die Entwicklung einer differenzierten Bewegungsfähigkeit sind, sind derartige Lebensäußerungen als Schritte der natürlichen Entwicklung von Kindern hinzunehmen und entsprechen einer normalen Wohnnutzung.

3. Weil Kinder im Kleinkinderalter nicht zu einer differenzierten verbalen Auseinandersetzung fähig und damit nicht in der Lage sind, ihren Unmut und ihr Unbehagen differenziert auszudrücken, bewegen sich ihre von Erwachsenen als Brüllen und Schreien wahrgenommenen akustischen Äußerungen ebenso im Bereich normaler Wohnnutzung wie das daraufhin erfolgte Zurückbrüllen der Erwachsenen zum Zwecke der Unterbindung des Kinderlärms, auch wenn das aus pädagogischer Sicht nicht wünschenswert, aber als Folge der mit der Kleinkindererziehung einhergehenden nervlichen Anspannung der Erwachsenen als sozialadäquat hinzunehmen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

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