Urteil Voraussetzungen für Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung, gesetzliche Tilgungsreihenfolge bei verspäteten Zahlungen ohne konkreten Überweisungsvermerk
Schlagworte
Voraussetzungen für Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung, gesetzliche Tilgungsreihenfolge bei verspäteten Zahlungen ohne konkreten Überweisungsvermerk
Leitsätze
1. Die durch eine ungeteilte Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit gegenüber einem solventen Miterben ausgesprochene Zahlungsverzugskündigung eines mit diesem vor dem Erbfall begründeten Wohnraummietverhältnisses stellt keine Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB dar, wenn die Möglichkeiten zur Anschlussvermietung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs ungewiss sind.
2. Übersteigen die Rückstände des Mieters eine Monatsmiete, sind verspätete Zahlungen ohne konkreten Überweisungsvermerk zumindest dann gemäß § 366 Abs. 2 BGB in der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge und nicht gemäß § 366 Abs. 1 BGB auf den jeweils aktuellen Monat zu verrechnen, wenn die Höhe und der Zeitpunkt der Zahlungen des Mieters in der Vergangenheit schwankend gewesen sind und er vorherige Zahlungen zum Teil mit einem konkreten Überweisungsvermerk versehen hat.
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