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Urteil Gebührenstreitwert, Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht
Schlagworte
Gebührenstreitwert, Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht
Leitsatz
Der Streitwert für die Klage der Mietminderung bemisst sich nach der Rechtsprechung des BGH nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung. Der Wert für die Feststellung des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts richtet sich nach dem Jahresbetrag der Mietminderung.
(Leitsatz der Redaktion)
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