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BVerwG 7 C 32.92 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; entschädigungslose Enteignung; Neubauernerbe; Bodenreformgrundstück des Neubauern; BodenreformeigentumLeitsatz: 1. Die nach dem Tode eines DDR Neubauern erfolgte Rückführung seiner Bodenreformgrundstücke in den staatlichen Bodenfonds ist keine entschädigungslose Enteignung der Erben des Neubauern i. S. des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. 2. Das an Bodenreformgrundstücken bestehende Bodenreformeigentum war persönliches Arbeitseigentum des Neubauern, dem von vornherein die Belastung innewohnte, bei Aufgabe der Bodenreformwirtschaft in den Bodenfonds zurückzufallen, und das nur mit staatlicher Genehmigung auf einen entsprechend qualifizierten Erben oder sonstigen Dritten übertragen werden konnte.BVerwG25.02.1994
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BVerwG 7 C 28.93 - Besitzeinweisung in Unternehmensteil; Unternehmenserwerb durch Ankauf von RestanteilenLeitsatz: Die vorläufige Einweisung in den Besitz eines Unternehmensteils setzt die Entflechtung des Unternehmens voraus. Der Berechtigte darf nur insoweit in den Besitz eines aus mehreren Unternehmen zusammengefaßten Unternehmens eingewiesen werden, als er seine Rückgabeberechtigung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Ein Unternehmen, das erst im Wege des Ankaufs von Restanteilen nach § 6 Abs. 5 Satz 4 VermG insgesamt in die Hand des Berechtigten gelangt, kann nicht Gegenstand der vorläufigen Besitzeinweisung sein.BVerwG24.02.1994
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BVerwG 7 C 22.93 - Rückübertragungsanspruch, Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Erträgnisse des treuhandverwalteten VermögenswertesLeitsatz: Das Vermögensgesetz gewährt keinen Anspruch auf Herausgabe der während der Treuhandverwaltung gezogenen und an den Staatshaushalt der DDR abgeführten Erträgnisse des verwalteten Vermögenswertes.BVerwG24.02.1994
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BVerwG 7 C 20.93 - Unternehmensrückgabeanspruch bei Eingliederung des entzogenen Unternehmens; Vertretungsbefugnis der Treuhandanstalt bei Anteilsrechten an ihren Kapitalgesellschaften; Feststellungswirkung des Bescheides über Unternehmensrückgabeanspruch; UnternehmensbeteiligungsanspruchLeitsatz: 1. Die Änderungen des Vermögensgesetzes durch das Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 - BGBl. I S. 766 - (PrHBG) finden auch auf solche Restitutionsverfahren Anwendung, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängig waren. 2. § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG enthält keine Ermächtigung an die Treuhandanstalt, die Rechte der in ihrem Eigentum stehenden Kapitalgesellschaften an deren Stelle im eigenen Namen geltend zu machen, sondern eine gesetzliche Vertretungsregelung. 3. Der Anspruch auf Unternehmensrückgabe bezieht sich im Falle der Eingliederung des entzogenen Unternehmens in ein anderes Unternehmen nur auf denjenigen Teil des Gesamtunternehmens, der dem entzogenen Unternehmen entspricht. 4. Ein Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, in dem ein Anspruch auf Rückgabe eines Unternehmens festgestellt wird, enthält zugleich die Feststellung, daß der Inhaber des festgestellten Anspruchs hinsichtlich des zu übertragenden Unternehmens Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1, § 6 VermG ist (im Anschluß an das Urteil vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 39.92 - VIZ 1994, 25 [26]). Eine solche Berechtigung kann auch in dem Anspruch auf Einräumung einer Unternehmensbeteiligung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 VermG bestehen. 5. Ist das entzogene Unternehmen ununterscheidbar in einem anderen Unternehmen aufgegangen, so ist weder ein Anspruch auf Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG noch ein Anspruch auf Einräumung einer Unternehmensbeteiligung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 VermG gegeben.BVerwG24.02.1994
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BVerwG 7 C 3/93; BVerwG 7 C 8/93 - Kettenerbausschlagung; BerechtigterLeitsatz: Im Fall der sogenannten Kettenerbausschlagung (§ 1 Abs. 2 VermG) ist grundsätzlich der erstausschlagende Erbe Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.BVerwG27.01.1994
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BVerwG 7 C 55.93 - Investitionsvorrang; eingeleitete VerfahrenLeitsatz: Die Vorschrift des § 3 a VermG findet auf bereits eingeleitete Verfahren nach dem Investitionsgesetz keine Anwendung (im Anschluß an BVerwGE 91, 334 [340 f.]).BVerwG27.01.1994
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BVerwG 7 C 4.93 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Unredlichkeit; Machtstellung; Zwangslage; Zunutzemachen; Ausreiseverkauf; Arzt; Wissenmüssen; Fahrlässige UnkenntnisLeitsatz: 1. Ausübung eines Mangelberufs (hier: Arzt) begründet keine persönliche Machtstellung im Sinne des § 4 Abs. 3 b VermG. 2. § 4 Abs. 3 c VermG setzt eine Vermögensverfügung des früheren Eigentümers voraus. 3. "Zunutzemachen" im Sinne des § 4 Abs. 3 c VermG verlangt einen besonderen Vorteil, der über die bloße Nutzung einer sich infolge einer Flucht bietenden Kaufgelegenheit hinausgeht. 4. Das Tatbestandsmerkmal "hätte wissen müssen" im Sinne des § 4 Abs. 3 a VermG ist gleichbedeutend mit fahrlässiger Unkenntnis.BVerwG27.01.1994
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BVerwG 7 C 3/93; BVerwG 7 C 8/93 - Berechtigter; KettenerbausschlagungLeitsatz: Im Fall der sogenannten Kettenerbausschlagung (§ 1 Abs. 2 VermG) ist grundsätzlich der erstausschlagende Erbe Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.BVerwG27.01.1994
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BVerwG 7 B 8.94 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; redlicher Erwerb; Unredlichkeit; VerfassungsgemäßheitLeitsatz: Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG, die bei redlichem Erwerb eines Vermögenswertes eine Wiedergutmachung durch Rückgabe des Vermögenswertes in Natur ausschließt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.BVerwG20.01.1994
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BVerwG 7 B 99.93 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; willkürliche Enteignung; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; vorgeschobene EnteignungLeitsatz: Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG erfaßt nicht nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern auch die Fälle einer willkürlichen Enteignung, in denen ein gesetzlich zugelassener Enteignungszweck offensichtlich nicht zugrunde gelegen hat und die staatlichen Organe in Ausnutzung ihrer Machtstellung eine formelle Rechtsgrundlage erkennbar nur vorgeschoben haben, um zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen.BVerwG04.01.1994