« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (331 - 340 von 487)
Sortierung:
-
BVerwG 8 C 29.92 - Zweckentfremdungsgenehmigung; Ersatzwohnraum; Existenzgefährdung; GewerbezweckeLeitsatz: Die materiellrechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Zweckentfremdungsgenehmigung erteilt werden darf, sind sämtlich und abschließend dem Bundesrecht zu entnehmen. Die Ermächtigung zum Erlaß eines Zweckentfremdungsverbots in Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG beschränkt die Befugnis der Landesregierungen auf die verwaltungsverfahrensrechtliche Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens. Eine Ermessensentscheidung über die (ohne ein beachtliches Zweckentfremdungsgenehmigung) beantragte Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung hat die zuständige Behörde von Rechts wegen nur dann zu treffen, wenn an der Erteilung der Genehmigung entweder ein vorrangiges öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges berechtigtes Eigentümerinteresse besteht. Der Eigentümer von Wohnraum hat ein schutzwürdiges berechtigtes Interesse an der Genehmigung einer Zweckentfremdung, wenn durch deren Versagung seine Existenz ursächlich und unausweichlich ernsthaft gefährdet würde. Für eine beachtliche Existenzgefährdung als Folge des Zweckentfremdungsverbots muß aufgrund einer umfassenden Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles eine so überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, daß ernsthafte Zweifel an einem solchen Kausalverlauf auszuschließen sind. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß der Rückgang des Ertrages einer gewerblichen oder (frei-)beruflichen Tätigkeit - namentlich einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei oder einer Arztpraxis - auf der Verhinderung einer räumlichen Betriebserweiterung durch das Zweckentfremdungsverbot beruht, gibt es nicht. Der Eigentümer von Wohnraum kann sich nicht durchgreifend auf eine Existenzgefährdung durch das Zweckentfremdungsverbot berufen, wenn er diese Gefahrenlage durch ein von ihm zu vertretendes Unterlassen gebotener und möglicher Abwendungsmaßnahmen selbst herbeigeführt hat. Der vom Zweckentfremdungsverbot betroffene Eigentümer von Wohnraum muß sich grundsätzlich darauf verweisen lassen, benötigten Geschäfts- oder Gewerberaum zu mieten, wenn für seinen Bedarf genügend derartiger Raum in der jeweiligen Gemeinde vorhanden ist. Ein die (Ermessens-)Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot rechtfertigendes schutzwürdiges Eigentümerinteresse ist unter dem Blickwinkel einer geltend gemachten Existenzgefährdung nicht anzuerkennen, wenn es dem Betroffenen finanziell möglich und zuzumuten ist, Ersatzwohnraum zu schaffen und auf diese Weise einen Anspruch auf Erteilung einer uneingeschränkten Zweckentfremdungsgenehmigung zu begründen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Zweckentfremdung einer Mietwohnung hat deren Eigentümer nicht, wenn er seinen persönlichen beruflichen Raumbedarf durch eine ihm ausnahmsweise zuzumutende Mitbenutzung eines Teils der Wohnfläche seiner eigenen Wohnung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken decken kann und wenn dies zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz genügt. Eine Zweckentfremdungsgenehmigung darf nicht mit einer Nebenbestimmung des Inhalts versehen werden, daß der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte den von der beabsichtigten Zweckentfremdung betroffenen Mieter zuvor anderweitig angemessen unterzubringen hat ("Mieterschutzklausel"). In dem Verwaltungsrechtsstreit des Eigentümers, der von der zuständigen Behörde eine Zweckentfremdungsgenehmigung begehrt, ist der von der Zweckentfremdung betroffene Mieter nicht notwendig beizuladen. Der Mieter kann eine erteilte Genehmigung mangels Klagebefugnis auch nicht anfechten. Im Kündigungsrechtsstreit zwischen Vermieter und Mieter hat die Zweckentfremdungsgenehmigung nur eine Tatbestandswirkung dahin, daß die dem Vermieter gestattete Zweckentfremdung nicht gegen das im öffentlichen Interesse erlassene Zweckentfremdungsverbot verstößt.BVerwG22.04.1994
-
BVerwG 4 B 77.94 - bebauter Ortsteil; StreubebauungenLeitsatz: Die Ansammlung von nur vier Wohngebäuden besitzt regelmäßig nicht das für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. von § 34 BauGB erforderliche Gewicht.BVerwG19.04.1994
-
BVerwG 4 B 70.94 - Vorkaufsrecht der Gemeinde; VerkaufsfallLeitsatz: Das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfaßt nur Kaufverträge, die nach Inkrafttreten der Vorkaufsrechtssatzung geschlossen worden sind.BVerwG14.04.1994
-
BVerwG 7 C 21.93 - Kommunalisierungsauftrag; öffentliches FinanzvermögenLeitsatz: Der nach Maßgabe der Vorschriften des § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG bestehende Kommunalisierungsauftrag des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV bezieht sich auf dasjenige öffentliche Finanzvermögen, welches tatsächlich für öffentliche Zwecke und Aufgaben genutzt wird, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden.BVerwG24.03.1994
-
BVerwG 7 C 16.93 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Aufbauenteignung; entschädigungslose EnteignungLeitsatz: Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR werden nicht schon deshalb vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG (entschädigungslose Enteignung) erfaßt, weil im Einzelfall die Entschädigung dem Enteigneten nicht zugeflossen ist.BVerwG24.03.1994
-
BVerwG 7 C 11.93 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Aufbauenteignung; Baulandenteignung; geringere EntschädigungLeitsatz: Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR werden nicht schon deshalb vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst b VermG erfaßt, weil im Einzelfall dem Enteigneten nur eine geringere als die für Bürger der früheren DDR übliche Entschädigung zugeflossen ist. Die Vorschrift will vielmehr nur solche Enteignungen erfassen, bei denen gegenüber den Betroffenen in bewußter Abkehr von den ansonsten für Bürger der früheren DDR geltenden einschlägigen Vorschriften generell Entschädigungsbestimmungen zur Anwendung kamen, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten.BVerwG24.03.1994
-
BVerwG 7 C 34.93 - Restitution bei umgewandelten Gemeindegrundstücks; Sportstättengrundstück; Anteilsveräußerung unter dem Vorbehalt der RückübertragungLeitsatz: Der Restitution ehemaligen volkseigenen Vermögens an eine Gemeinde steht nicht entgegen, daß der Vermögensgegenstand im Wege der Umwandlung in das Eigentum eines Treuhandunternehmens übergegangen ist. Die Rückübertragung eines Sportstättengrundstücks an eine Gemeinde wird dadurch, daß die von der Treuhandanstalt gehaltenen Geschäftsanteile der Grundstückseigentümerin an einen privaten Dritten übertragen wurden, nicht ausgeschlossen, wenn die Anteilsveräußerung unter dem Vorbehalt der Rückübertragung des Vermögensgegenstandes erfolgt ist.BVerwG24.03.1994
-
BVerwG 4 C 18.92 - DachgeschoßausbauLeitsatz: Bei einem Dachgeschoßausbau kommt es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung für die Geschoßfläche an; entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.BVerwG23.03.1994
-
BVerwG 7 B 151.93 - Untägigkeitsklage; RestitutionsantragLeitsatz: § 37 Abs. 1 VermG schließt eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO nicht aus.BVerwG01.03.1994
-
BVerwG 8 C 2.92 - Wohnungseigentümergemeinschaft; Müllabfuhrgebührenbescheid; Unbestimmtheit des Adressaten; Adressat; Gebührenfestsetzung; Bekanntgabe eines Gebührenbescheids; Vertretungsmacht; Bevollmächtigung; Anscheinsvollmacht; DuldungsvollmachtLeitsatz: 1. Ein an die "Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, z. Hd. des Verwalters" gerichteter Müllabfuhrgebührenbescheid ist nach schleswig holsteinischem Verwaltungsverfahrensrecht nicht wegen Unbestimmtheit des Adressaten nichtig, denn im Wege der vorrangig gebotenen Auslegung ist einem solchen Bescheid jedenfalls dann, wenn die Gebührenfestsetzung die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Gebühren ausweist, mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die einzelnen Wohnungseigentümer herangezogen werden sollen. 2. Die Bekanntgabe eines solchen Gebührenbescheides durch Übersendung einer Ausfertigung an den Verwalter kann auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 27 Abs. 2 WEG oder einer ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht wirksam sein.BVerwG25.02.1994