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2 C 207/13 - Minderungsquote bei Bauarbeiten und nicht nutzbarem BalkonLeitsatz: 1. Für einen nicht nutzbaren Balkon ist im Winter (hier: März) eine Minderungsquote von 3 % angemessen. Dasselbe gilt für einen nicht nutzbaren Aufzug bei Lage der Wohnung im zweiten Obergeschoss. 2. Eine Mietminderung für im Hof gelagerte Baumaterialien scheidet aus, wenn schon bei Vertragsschluss Bauarbeiten stattfanden oder erkennbar waren. (Leitsätze der Redaktion)AG Tempelhof-Kreuzberg15.01.2014
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772 C 24/13 - Führung der Beschlusssammlung durch ausgeschiedenen Verwalter; unverzügliche Eintragung; Aktualisierung, Richtigkeit und Vollständigkeit der Beschlusssammlung; Verwalterwechsel; Ansprüche gegen alten VerwalterLeitsatz: Auch nach Niederlegung seines Verwalteramts hat der alte Verwalter Berichtigungen und Ergänzungen der Beschlusssammlung aus seiner Amtszeit durchzuführen, für die er zuständig war. Von der Versammlung an, in der der neue Verwalter bestellt worden ist, hat dieser die Beschlusssammlung fortzuführen.AG Schöneberg09.01.2014
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15a C 583/12 - Wildschweine in Waldnähe kein Mietmangel; keine EinfriedungspflichtLeitsatz: 1. Ein Mieter ist nicht berechtigt, wegen befürchteter Belästigung durch Wildschweine die Einfriedung eines Geländes zu verlangen, das über den räumlichen Bereich der Mietsache hinausgeht. 2. Mögliche Gefahren aus dem Wohnumfeld stellen keinen Mietmangel dar, wenn eine konkrete erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht vorliegt (Anschluss an BGH GE 2012, 1553). 3. Wildschweine in der Nähe von bewaldeten Gebieten gehören zum allgemeinen Lebensrisiko des Mieters und berechtigen nicht zur Minderung. 4. Eine Genehmigung zur Einfriedung eines nicht mit vermieteten Grundstücks kann der Vermieter im Zweifel frei widerrufen. (Leitsätze der Redaktion)AG Wedding08.01.2014
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BVerwG 8 B 55.14 - Restitution; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsverkauf; Waldgrundstück; Bekennende Kirche; Kollektivverfolgung; Verfolgungsvermutung; rechtliches Gehör; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht; GerichtsgutachtenLeitsatz: 1. Eine nationalsozialistische Verfolgung eines Verbandes oder einer Vereinigung in ihrer Gesamtheit ist dann anzunehmen, wenn diese von den Nationalsozialisten als ein Hindernis auf dem Weg zur Durchsetzung des nationalsozialistischen Totalitätsanspruchs wahrgenommen wurden. 2. Die Verwirklichung der Absicht des nationalsozialistischen Regimes, die Gruppierung der Bekennenden Kirche in ihrer Gesamtheit aus Gründen der Religion vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen, kann daher als deren Kollektivverfolgung bewertet werden; daher ist dem Vortrag nachzugehen, die Verfasser, Austräger und Verleger von illegal verbreiteten Flugblättern und Schriften gegen die antichristlichen Bestrebungen des nationalsozialistischen Regimes seien verfolgt worden. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG18.12.2014
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BVerwG 3 B 23.14 - Häftlingshilfe; Entschädigung; Rücknahme; DDR; Spitzeldienste; Stasi; überlange Verfahrensdauer; Verzögerung der Entscheidung; VerfahrensmangelLeitsatz: Eine unangemessen lange Verfahrensdauer ist grundsätzlich kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Für die Verzögerung der Entscheidung ist in §§ 198 ff. GVG ein eigenständiges Verfahren vorgesehen, das ihre Geltendmachung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausschließt. Ob etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung auf der Verzögerung beruhen kann, bleibt offen.BVerwG26.11.2014
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BVerwG 5 C 39.13 - Bescheidungsklage; Rechtsschutzinteresse; Spruchreife; Singularentschädigung; Bruchteilseigentum; Betriebsgrundstück; Bemessungsgrundlage; Einheitswert; Reinvermögensermittlung; Unternehmensanteilsentschädigung; Unternehmensentschädigung; grundstücksbezogene Entschädigung; Bankhaus; Kapitalanteil; offene Handelsgesellschaft; Verfahrensbeschleunigung; Pauschalierung; Verwaltungsvollzug; Wiederaufnahmegründe; Korrektur; Doppelentschädigung; Zweckverfehlung; non liquetLeitsatz: In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Betriebsgrundstück in dem vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert für ein Unternehmen im Sinne des § 2 Satz 4 NS-VEntschG berücksichtigt wird. Anders liegt es, wenn es sich im Einzelfall aufgrund gewichtiger Anhaltspunkte gleichsam aufdrängt, dass das Grundstück bei der Ermittlung des Einheitswertes außer Betracht gelassen wurde und dieser infolgedessen seinem Anspruch, den Wert des Unternehmens in seiner Gesamtheit abzubilden, offensichtlich nicht gerecht wird.BVerwG20.11.2014
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BVerwG 3 B 40.14 - Vermögenszuordnungsrecht; Veräußerung eines Grundstücks; Erlösauskehr; Verkehrswert; Nachbewertung; Unterschreitung des Verkehrswerts; Bodenrichtwert; Wasserlage; Ufergrundstück; Substantiierung des Vorbringens; AmtsermittlungspflichtLeitsatz: 1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO wird verletzt, wenn das Gericht überzogene Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens eines Beteiligten stellt und sich dadurch einer sachlichen Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten entzieht. 2. Allein der zeitliche Abstand von nicht einmal sechs Jahren zwischen der vorgelegten Wertermittlung und den Bewertungsunterlagen, die dem Kaufvertrag zugrunde lagen, ist kein plausibler Grund dafür, dem Beweismittel jegliche Aussagekraft für den geltend gemachten Zuschlag für ein Grundstück mit Uferlage an der Spree abzusprechen.BVerwG27.10.2014
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BVerwG 5 B 20.14 - Entschädigungsanspruch; Unternehmensbeteiligung; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; entschädigungslose Enteignung; Unternehmensenteignung; Anteile ausländischer Gesellschafter; Freistellung; Abtretung der GesellschaftsanteileLeitsatz: Zur Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErFG. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG22.10.2014
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BVerwG 8 B 1.14 - Abänderungsvereinbarungen; Angemessenheitsprüfung; Aufschließungsvertrag; Austauschflächen; Flächentausch; Sommerfeld-Grundstücke; Teltow-Seehof; Verfolgungsvermutung; Vermögensverlust; Werthaltigkeit, ZwangsverkaufLeitsatz: 1. Ein Vermögensverlust i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG bzw. eine Veräußerung i. S. d. Art. 3 REAO, auf den § 1 Abs. 6 VermG letztlich Bezug nimmt, liegt nicht erst bei der dinglichen Eigentumsübertragung, sondern bereits beim Abschluss des Kausalgeschäfts vor, mit dem sich der Veräußerer in bindender Weise wirtschaftlich des Vermögensgegenstandes entäußert hatte und das den Erwerbern letztlich den durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung des Vermögenswertes verschafft. 2. Dabei ist auf das zum Vermögensverlust führende Verpflichtungsgeschäft ohne notarielle Beurkundung mit dem Datum abzustellen, zu dem es durch Auflassung und Eintragung des Eigentumsübergangs wirksam wurde. 3. Liegt der Zwangsverkauf i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG in einem Aufschließungsvertrag, der der zuständigen Kommune eine Abtretung von 25 % der Grundstücksfläche für Gemeinbedarfszwecke gewährt und dem parzellierungswilligen jüdischen Eigentümer sowohl die Parzellierungsgenehmigung als auch die Aufhebung und Befreiung vom Bauverbot und eine damit einhergehende Vermarktbarkeit seiner Fläche für Bauzwecke verschafft, so ist im Wege einer Gesamtbetrachtung des erzielten wirtschaftlichen Ergebnisses zu prüfen, ob die Abtretung einerseits und die durch die Befreiung von Bauverbot und Erteilung der Parzellierungsgenehmigung dem jüdischen Eigentümer vermittelte Werterhöhung andererseits in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. 4. Bei der Prüfung, ob für einen Vermögensverlust ein angemessener Kaufpreis im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO geleistet wurde, ist das konkrete zum Vermögensverlust führende Rechtsgeschäft maßgeblich; an ihm sind die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO zu messen. 5. Werden nach Abschluss des (ersten) ursprünglichen Kausalgeschäfts, das im Sinne von Art. 3 Abs. 2 REAO ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung der Vertragsparteien vorsah, rechtsgeschäftliche Abänderungen im Bereich der Leistungen und/oder Gegenleistungen dieses Kausalgeschäftes vorgenommen, so ist die Angemessenheit (Art. 3 Abs. 2 REAO) im Hinblick auf das dafür maßgebliche Rechtsgeschäft zu prüfen. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG22.10.2014
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8 B 100.13 - Angemessener Kaufpreis; Aufklärungspflichtverletzung; Aufschließungsvertrag; Begründungspflicht; Beweisantrag; Beweisermittlungsantrag; Beweiserhebungspflicht; Darlegungslast; Hilfstatsachen; Parzellierungsvertrag; rechtliches Gehör; Restitutionsanspruch; Rückübertragungsanspruch; Sommerfeld-Grundstücke; Teltow‑Seehof; Überzeugungsgrundsatz; Verfahrensmängel; Verfolgungssituation; Verfolgungsvermutung; Vermögensverlust; Widerlegung der Verfolgungsbedingtheit; ZwangsverkaufLeitsatz: 1. Bei entgeltlichen Rechtsgeschäften wird die Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust ‑ und damit der Zwangscharakter des Rechtsgeschäfts nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 REAO - vermutet. Die gesetzliche Vermutung ist nur dann widerlegt, wenn die in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO aufgeführten Hilfstatsachen zur Überzeugung des Gerichts und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sind. 2. Ist die gesetzliche Vermutung widerlegt worden, so kann der Berechtigte dennoch gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO die Rückübertragung beanspruchen, wenn „andere Tatsachen eine ungerechtfertigte Entziehung beweisen" (Alt. 1) oder „für eine solche Entziehung sprechen" (Alt. 2). 3. „Andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO müssen sich aus dem konkreten Sachverhalt ergebende individuelle Ereignisse sein; eine allgemeine Verfolgungssituation des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO beschriebenen Personenkreises kann auch dann nicht generell als „andere Tatsachen" angesehen werden, wenn sie mit wirtschaftlichem Druck verbunden ist. 4. Für die zweite Alternative des nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG anzuwendenden Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO zugunsten der Anspruchsteller genügt die bloße Darlegung, dass die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes überwiegend wahrscheinlich ist. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG22.10.2014