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Urteil Minderungsquote bei Bauarbeiten und nicht nutzbarem Balkon
Schlagworte
Minderungsquote bei Bauarbeiten und nicht nutzbarem Balkon
Leitsätze
1. Für einen nicht nutzbaren Balkon ist im Winter (hier: März) eine Minderungsquote von 3 % angemessen. Dasselbe gilt für einen nicht nutzbaren Aufzug bei Lage der Wohnung im zweiten Obergeschoss.
2. Eine Mietminderung für im Hof gelagerte Baumaterialien scheidet aus, wenn schon bei Vertragsschluss Bauarbeiten stattfanden oder erkennbar waren.
(Leitsätze der Redaktion)
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