Urteil Angemessener Kaufpreis
Schlagworte
Angemessener Kaufpreis; Aufklärungspflichtverletzung; Aufschließungsvertrag; Begründungspflicht; Beweisantrag; Beweisermittlungsantrag; Beweiserhebungspflicht; Darlegungslast; Hilfstatsachen; Parzellierungsvertrag; rechtliches Gehör; Restitutionsanspruch; Rückübertragungsanspruch; Sommerfeld-Grundstücke; Teltow‑Seehof; Überzeugungsgrundsatz; Verfahrensmängel; Verfolgungssituation; Verfolgungsvermutung; Vermögensverlust; Widerlegung der Verfolgungsbedingtheit; Zwangsverkauf
Leitsätze
1. Bei entgeltlichen Rechtsgeschäften wird die Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust ‑ und damit der Zwangscharakter des Rechtsgeschäfts nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 REAO - vermutet. Die gesetzliche Vermutung ist nur dann widerlegt, wenn die in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO aufgeführten Hilfstatsachen zur Überzeugung des Gerichts und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sind.
2. Ist die gesetzliche Vermutung widerlegt worden, so kann der Berechtigte dennoch gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO die Rückübertragung beanspruchen, wenn „andere Tatsachen eine ungerechtfertigte Entziehung beweisen" (Alt. 1) oder „für eine solche Entziehung sprechen" (Alt. 2).
3. „Andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO müssen sich aus dem konkreten Sachverhalt ergebende individuelle Ereignisse sein; eine allgemeine Verfolgungssituation des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO beschriebenen Personenkreises kann auch dann nicht generell als „andere Tatsachen" angesehen werden, wenn sie mit wirtschaftlichem Druck verbunden ist.
4. Für die zweite Alternative des nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG anzuwendenden Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO zugunsten der Anspruchsteller genügt die bloße Darlegung, dass die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes überwiegend wahrscheinlich ist.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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