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  1. VerfGH 166/13 - Verfassungsbeschwerde; Darlegung des Verfassungsverstoßes; Willkürverbot; Rechtsprechungsdifferenzen; Minderung; Lärmrechtsprechung; Baulärm; Baulückenrechtsprechung
    Leitsatz: 1. Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde reicht allein die Darlegung eines Rechtsanwendungsfehlers des Fachgerichts nicht aus. 2. Unterschiedliche Auffassungen der Kammern des Landgerichts Berlin und anderer Gerichte darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen ist, die eine Minderung wegen Baulärms in der Innenstadt ausschließt, sind für sich allein nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Willkürverbot zu begründen. (Leitsätze der Redaktion)
    VerfGH Berlin
    26.02.2014
  2. V ZR 194/13 - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus einem Beratervertrag; stillschweigende Bevollmächtigung des Vermittlers/Maklers; Kauf einer Eigentumswohnung; Vertragsrückabwicklung
    Leitsatz: Verzichtet der Verkäufer auf jeglichen Kontakt mit dem Käufer, und überlässt er dem Vermittler die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife, darf der Käufer bei verständiger Würdigung im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Vermittler bei der Beratung (auch) namens und in Vollmacht des Verkäufers handelt.
    BGH
    19.12.2014
  3. V ZR 81/14 - Bestimmtheit des Erbbaurechts bei dynamischer Verweisung auf das öffentliche Bauplanungsrecht, Fortbestehen des Erbbaurechts bei späterem Wegfall der Bebaubarkeit, Störung der Geschäftsgrundlage
    Leitsatz: 1. Der Inhalt des Erbbaurechts ist genügend bestimmt, wenn sich die Vertragsparteien darauf verständigt haben, dass jedes baurechtlich zulässige Bauwerk errichtet werden darf, wobei auch eine dynamische Verweisung auf das öffentliche Bauplanungsrecht erfolgen kann.2. Das Erbbaurecht geht auch nicht deshalb unter, weil die Bebaubarkeit des Grundstücks nach der Bestellung des Erbbaurechts entfallen ist.3. Für die Berücksichtigung einer Störung der Geschäftsgrundlage ist kein Raum, wenn den Vertragsparteien das Risiko einer Unbebaubarkeit des Grundstücks bewusst war. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    19.12.2014
  4. VII ZR 139/13 - Anspruch auf Berichtigung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gegen den das Grundstück erwerbenden Dritten
    Leitsatz: Der Unternehmer wird durch § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht davor geschützt, dass der Besteller das Grundstück veräußert, auf dem der Unternehmer die nach dem Vertrag geschuldete Bauleistung zu erbringen hat. Dem Unternehmer kann daher nur in Ausnahmefällen gegen einen Dritten, der das Grundstück von dem Besteller erwirbt, ein Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zustehen.
    BGH
    18.12.2014
  5. VIII ZR 88/13 - Abzug von Instandsetzungskosten bei Mieterhöhungen nach Modernisierung; zulässige Mieterhöhung unter Vorbehalt; Mieterhöhung nach Abschluss einzelner Modernisierungsmaßnahmen
    Leitsatz: 1. Werden mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Wohnraummieter umgelegt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03 -, NJW 2004, 1738 unter II 2 d). 2. Aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung muss deshalb hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden. Einer umfassenden Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung bedarf es hierzu nicht; erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen. 3. Ein Mieterhöhungsverlangen kann grundsätzlich erst nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten gestellt werden; werden jedoch tatsächlich trennbare Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, können mehrere Mieterhöhungserklärungen für die jeweils abgeschlossenen Maßnahmen erfolgen. 4. Eine Mieterhöhung ist nicht wegen einer unzulässigen Bedingung unwirksam, wenn sie unter dem Vorbehalt abgegeben wird, dass noch nicht umgelegte Mehrkosten (hier: wegen Bauverzögerungen) zu einer weiteren Mieterhöhung führen könnten, und wenn der Abzug von Instandsetzungskosten nur vorsorglich ohne Rechtsanspruch und Verpflichtung und jederzeit widerruflich erfolgt. 5. Eine Erneuerung der Gegensprechanlage und der Elektroinstallation ist nur dann eine Modernisierung, wenn dadurch der Wohnwert (Komfort) für den Mieter erhöht wird. 6. Die Einrichtung eines eingezäunten und abschließbaren Müllplatzes ist auch dann eine Modernisierungsmaßnahme, wenn der neue Müllplatz für den Mieter (nur) etwas weiter vom Haus entfernt ist als der bisherige Müllstandort. (Leitsätze zu 4., 5., 6. der Redaktion)
    BGH
    17.12.2014
  6. VIII ZR 89/13 - Gebührenstreitwert bei Klage und Widerklage
    Leitsatz: 1. Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Feststellung des Mieters, dass eine Mieterhöhung unwirksam ist, bemisst sich nach dem Jahresbetrag der streitigen Mieterhöhung. 2. Eine Widerklage des Vermieters auf Zahlung des Mieterhöhungsbetrages erhöht den Streitwert nur dann, wenn Rückstände von mehr als einem Jahr eingeklagt werden. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    17.12.2014
  7. XII ZR 170/13 - Wirtschaftlichkeitsgebot bei Vergabe von Verwalterleistungen
    Leitsatz: Zur Darlegung eines Verstoßes des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Vergabe von Verwalterleistungen.
    BGH
    17.12.2014
  8. VIII ZR 86/13 - Abzug von Instandsetzungskosten bei Mieterhöhungen nach Modernisierung; zulässige Mieterhöhung unter Vorbehalt; Mieterhöhung nach Abschluss einzelner Modernisierungsmaßnahmen
    Leitsatz: 1. Werden mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Wohnraummieter umgelegt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03 -, NJW 2004, 1738 unter II 2 d). 2. Aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung muss deshalb hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden. Einer umfassenden Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung bedarf es hierzu nicht; erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen. 3. Ein Mieterhöhungsverlangen kann grundsätzlich erst nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten gestellt werden; werden jedoch tatsächlich trennbare Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, können mehrere Mieterhöhungserklärungen für die jeweils abgeschlossenen Maßnahmen erfolgen. 4. Eine Mieterhöhung ist nicht wegen einer unzulässigen Bedingung unwirksam, wenn sie unter dem Vorbehalt abgegeben wird, dass noch nicht umgelegte Mehrkosten (hier: wegen Bauverzögerungen) zu einer weiteren Mieterhöhung führen könnten, und wenn der Abzug von Instandsetzungskosten nur vorsorglich ohne Rechtsanspruch und Verpflichtung und jederzeit widerruflich erfolgt. 5. Eine Erneuerung der Gegensprechanlage und der Elektroinstallation ist nur dann eine Modernisierung, wenn dadurch der Wohnwert (Komfort) für den Mieter erhöht wird. 6. Die Einrichtung eines eingezäunten und abschließbaren Müllplatzes ist auch dann eine Modernisierungsmaßnahme, wenn der neue Müllplatz für den Mieter (nur) etwas weiter vom Haus entfernt ist als der bisherige Müllstandort. (Leitsätze zu 4., 5., 6. der Redaktion)
    BGH
    17.12.2014
  9. VIII ZR 87/13 - Abzug von Instandsetzungskosten bei Mieterhöhungen nach Modernisierung; zulässige Mieterhöhung unter Vorbehalt; Mieterhöhung nach Abschluss einzelner Modernisierungsmaßnahmen
    Leitsatz: 1. Werden mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Wohnraummieter umgelegt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03 -, NJW 2004, 1738 unter II 2 d). 2. Aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung muss deshalb hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden. Einer umfassenden Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung bedarf es hierzu nicht; erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen. 3. Ein Mieterhöhungsverlangen kann grundsätzlich erst nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten gestellt werden; werden jedoch tatsächlich trennbare Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, können mehrere Mieterhöhungserklärungen für die jeweils abgeschlossenen Maßnahmen erfolgen. 4. Eine Mieterhöhung ist nicht wegen einer unzulässigen Bedingung unwirksam, wenn sie unter dem Vorbehalt abgegeben wird, dass noch nicht umgelegte Mehrkosten (hier: wegen Bauverzögerungen) zu einer weiteren Mieterhöhung führen könnten, und wenn der Abzug von Instandsetzungskosten nur vorsorglich ohne Rechtsanspruch und Verpflichtung und jederzeit widerruflich erfolgt. 5. Eine Erneuerung der Gegensprechanlage und der Elektroinstallation ist nur dann eine Modernisierung, wenn dadurch der Wohnwert (Komfort) für den Mieter erhöht wird. 6. Die Einrichtung eines eingezäunten und abschließbaren Müllplatzes ist auch dann eine Modernisierungsmaßnahme, wenn der neue Müllplatz für den Mieter (nur) etwas weiter vom Haus entfernt ist als der bisherige Müllstandort. (Leitsätze zu 4., 5., 6. der Redaktion)
    BGH
    17.12.2014
  10. VIII ZR 89/13 - Abzug von Instandsetzungskosten bei Mieterhöhungen nach Modernisierung; zulässige Mieterhöhung unter Vorbehalt; Mieterhöhung nach Abschluss einzelner Modernisierungsmaßnahmen
    Leitsatz: 1. Werden mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Wohnraummieter umgelegt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03 -, NJW 2004, 1738 unter II 2 d). 2. Aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung muss deshalb hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden. Einer umfassenden Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung bedarf es hierzu nicht; erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen. 3. Ein Mieterhöhungsverlangen kann grundsätzlich erst nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten gestellt werden; werden jedoch tatsächlich trennbare Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, können mehrere Mieterhöhungserklärungen für die jeweils abgeschlossenen Maßnahmen erfolgen. 4. Eine Mieterhöhung ist nicht wegen einer unzulässigen Bedingung unwirksam, wenn sie unter dem Vorbehalt abgegeben wird, dass noch nicht umgelegte Mehrkosten (hier: wegen Bauverzögerungen) zu einer weiteren Mieterhöhung führen könnten, und wenn der Abzug von Instandsetzungskosten nur vorsorglich ohne Rechtsanspruch und Verpflichtung und jederzeit widerruflich erfolgt. 5. Eine Erneuerung der Gegensprechanlage und der Elektroinstallation ist nur dann eine Modernisierung, wenn dadurch der Wohnwert (Komfort) für den Mieter erhöht wird. 6. Die Einrichtung eines eingezäunten und abschließbaren Müllplatzes ist auch dann eine Modernisierungsmaßnahme, wenn der neue Müllplatz für den Mieter (nur) etwas weiter vom Haus entfernt ist als der bisherige Müllstandort. (Leitsätze zu 4., 5., 6. der Redaktion)
    BGH
    17.12.2014