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Urteil Restitutionsklage
Schlagworte
Restitutionsklage; Beiladung des Verfügungsberechtigten; Beiladung des zugeordneten Eigentümers im Vermögenszuordnungsverfahren
Leitsätze
Zu einem Klageverfahren, mit dem der Erlaß eines Restitutionsbescheids begehrt wird, ist der Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 VermG) notwendig beizuladen.
Während des Vermögenszuordnungsverfahrens ist der Verfügungsbefugte gemäß § 8 Abs. 1 VZOG, nach dem Abschluß dieses Verfahrens der im Vermögenszuordnungsbescheid ausgewiesene Eigentümer des zurückverlangten Vermögenswerts beizuladen.
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