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Urteil Anfechtungsbefugnis


Schlagworte

Anfechtungsbefugnis; Gemeinde als Ausgangsbehörde; Investitionsvorrangbescheid

Leitsätze

1. Die Gemeinde ist nicht zur Anfechtung eines Widerspruchsbescheids der Aufsichtsbehörde berechtigt, mit dem ein von ihr als Verfügungsberechtigter erteilter Bescheid über den Vorrang von Investitionen gemäß § 3 a des Vermögensgesetzes a. F. aufgehoben worden ist.

2. Der Investitionsvorrangbescheid bietet, da er ausschließlich im öffentlichen Interesse ergeht, dem Verfügungsberechtigten keinen Schutz gegen seine Aufhebung in einem vom Restitutionsberechtigten eingeleiteten Widerspruchs oder Klageverfahren. Ein zum Zeitpunkt der Aufhebung bereits wirksam geschlossener investiver Vertrag hat nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG Bestand (im Anschluß an das Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 15.94 - Buchholz 113 § 4 InVorG Nr. 3).

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