Urteil Außenwerbung
Schlagworte
Außenwerbung; Werbetafel; Wohngebiet; Mischgebiet; Flächengröße
Leitsatz
Der Fremdwerbung dienende Anlagen der Außenwerbung sind unabhängig von der Größe ihrer Ansichtsfläche ihrer Art nach in einem durch Gewerbebetriebe geprägten zusammenhängend bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB zulässig. Sie fügen sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn sie die bei Gebäuden üblichen Maßstäbe zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) einhalten und auch ihre Flächengröße (hier: eine auf einer Gebäudewand angebrachte und deren Maße nicht überschreitende Werbetafel im sog. Euro-Format 3,70 m x 2,70 m) sich im Rahmen der Flächengröße von in der näheren Umgebung vorhandenen Bauteilen anderer baulicher Anlagen hält.
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