Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Natur der Sache; grundstücksübergreifende Bebauung; Funktionseinheit
Leitsätze
1. Die Rückgabe des Eigentums an Grundstücken ist auch dann im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Natur der Sache her nicht mehr möglich, wenn sie schwerwiegende nachbarrechtliche Nutzungskonflikte verursachen würde.
2. Eine grundstücksübergreifende Bebauung führt regelmäßig nicht zum Restitutionsausschluß nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG, wenn ein Stammgrundstück feststellbar ist und eine Rückgabe daher nicht zur eigentumsrechtlichen Zerschneidung baulicher Funktionseinheiten führt.
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