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Suchergebnis Urteilssuche (3401 - 3410 von 7938)

  1. 2A 846/93 - Investitionsbescheinigung; Investitionsvorrangbescheid; Verfügungsberechtigter; Rückübertragungsberechtigter; Privatperson
    Leitsatz: Ein Anspruch auf Erteilung einer Investitionsbescheinigung nach § 21 Abs. 1 S. 2 InvorG besteht nicht, wenn der Verfügungsberechtigte eine Privatperson ist und er an den Rückübertragungsberechtigten nicht veräußern will.
    VG Greifswald
    02.05.1994
  2. L 27 R 802/15 - Beschäftigung eines zehnjährigen Kindes im Ghetto, Ghetto-Waisenheim, Hilfe bei der Beschäftigung der Mutter
    Leitsatz: 1. Eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene Beschäftigung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG liegt vor, wenn der Ghetto-Bewohner hinsichtlich des Zustandekommens oder der Durchführung der Arbeit noch eine Dispositionsbefugnis zumindest dergestalt hatte, dass er die Annahme oder Ausführung der Arbeit auch ohne Gefahr von Leib, Leben oder seine Restfreiheit ablehnen konnte.2. Nicht nur die Annahme einer vom Judenrat des Ghettos angebotenen Arbeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal der „aus eigenem Willensentschluss“ zustande gekommenen Beschäftigung, sondern auch diejenige Tätigkeit, die einem Zögling von der Leitung eines Ghetto-Waisenheimes zugeteilt wurde.3. Ein niedriges Alters des Ghetto-Bewohners (hier: zehn Jahre) steht der Annahme einer aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen Beschäftigung nicht entgegen, auch wenn es sich dabei um Kinderarbeit handelte. Es ist deutlich überwiegend wahrscheinlich, dass bereits zehnjährige Kinder in der fraglichen Zeit, die auf sich allein gestellt in einem Ghetto-Waisenheim lebten, Tätigkeiten etwa in nahe gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben von ernsthaftem wirtschaftlichem Wert verrichteten. 4. Nahrungsmittel, die der Ghetto-Bewohner für seine Arbeit erhielt, sind als Entgelt zu werten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Entgelt nur geringfügig war oder zum Umfang der geleisteten Arbeit in einem angemessenen Verhältnis stand.5. Eine Beschäftigung i.S.v. § 1 Abs. 1 ZRBG liegt nicht vor, wenn ein Kind seiner Mutter bei deren Beschäftigung im Ghetto Hilfe und Unterstützung zuteil werden ließ. (Leitsätze der Redaktion)
    LSG Berlin-Brandenburg
    07.04.2016
  3. 5 A 622/13 - Rücknahme eines vermögensrechtlichen Restitutionsbescheides, Wirkung für die Vergangenheit
    Leitsatz: Ob der Rücknahme eines vermögensrechtlichen Restitutionsbescheides Wirkung für die Vergangenheit zukommt, kann dahinstehen, wenn und soweit der Eigentumsverlust vor Bekanntgabe des streitgegenständlichen Wasserversorgungsbeitragsbescheids eingetreten ist.
    Sächsisches OVG
    23.10.2015
  4. M 4 K 13.562 - Verzugszinsen für Kapitalentschädigung nach Strafrechtlicher Rehabilitierung frühestens ab 9. Dezember 2010
    Leitsatz: 1. Verzugszinsen für Kapitalentschädigung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger.2. Keine rückwirkende Verzugszinsenregelung auf Zeitraum vor dem 9. Dezember durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2010. (Leitsätze der Redaktion)
    VG München
    01.07.2014
  5. 5631/05 - Vermögensrechtsbereinigung; „gerechter Ausgleich“ zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses
    Leitsatz: Die Änderung des § 30 a Abs. 1 Vermögensgesetz mit Anfügung von Satz 4 durch das Gesetz vom 20. Oktober 1998 über die Vermögensrechtsbereinigung missachtet das Erfordernis des „gerechten Ausgleichs" zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses. (Leitsatz der Redaktion)
    EGMR, Fünfte Sektion
    08.12.2011
  6. 5 U 167/08 - Verjährungsneubeginn bei Anerkenntnis des Anspruchs auf Nutzungsherausgabe durch Bevollmächtigung des Verfügungsberechtigten
    Leitsatz: 1. Herausgabe der Mieten schuldet nach § 7 Abs. 7 Satz 1 und 2 VermG der „Verfügungsberechtigte"; dies ist gem. § 2 Abs. 3 VermG derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück in dem maßgeblichen Zeitpunkt steht. 2. Für ein Anerkenntnis „in anderer Weise" im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB genügt ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. 3. Auf das Anerkenntnis finden die Vorschriften über die Stellvertretung entsprechende Anwendung.
    Brdbg. OLG
    05.11.2009
  7. 1 UH 1/80 (a) - Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch
    Leitsatz: Der auf die Dauer des Studiums abgeschlossene Mietvertrag über ein Einzelappartement in einem Studentenwohnheim stellt keine Vermietung von Wohnraum nur zum "vorübergehenden Gebrauch" im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18.12.1974 (MHG) dar.
    Hans. OLG Bremen
    07.11.1980
  8. VIII ZR 68/17 - Zahlungsklage auf Basis eines fortgeschriebenen Mieterkontos
    Leitsatz: .... Das Gericht darf die Bestimmtheit des...
    BGH
    21.03.2018
  9. 6 K 49/02 GE - Restitutionsausschlussgrund, Logenhaus, Kindergarten, Jugendfreizeithaus, Stichtag, Nutzungsänderung, Rückübertragungsausschluss
    Leitsatz: Der Restitutionsausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG bleibt bestehen, wenn ein ehemaliges Logenhaus, das zu DDR-Zeiten zum Kindergarten umgebaut wurde, nach dem Stichtag 29. September 1990 als Jugendfreizeithaus genutzt wurde und diese Nutzung auch im Zeitraum der gerichtlichen Entscheidung anhält (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 25.9.2002 - 8 C 25.01 -, ZOV 2003, 53).
    VG Gera
    12.12.2003
  10. 2 SO 182/12 - Rückübertragungsverfahren; Entschädigung für überlange Verfahrensdauer; Altverfahren; unbezifferter Leistungsantrag
    Leitsatz: 1. Der auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bzw. nach § 198 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 GVG gerichtete Leistungsantrag ist unzulässig, wenn er unbeziffert ist und weder der Klageantrag selbst noch die Klagebegründung die ungefähre Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs oder zumindest den begehrten Mindestbetrag angibt. 2. Die Bestimmungen über eine Entschädigung nach den §§ 198 ff. GVG finden nach Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren keine Anwendung auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren über einen Restitutionsanspruch, das bei Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 länger als sechs Monate abgeschlossen war. Die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK beginnt bei Verfahren, für die eine überlange Verfahrensdauer geltend gemacht wird, spätestens mit der Zustellung der den fachgerichtlichen Rechtszug abschließenden Entscheidung. 3. Zur Feststellung der unangemessenen Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Einzelfall. (Leitsätze der Redaktion)
    OVG Thüringen
    22.01.2014