Urteil Aufklärungspflicht
Schlagworte
Aufklärungspflicht; Berechtigter; besatzungshoheitliche Enteignung; Beweisantrag; Drittbetroffener; Enteignung, faktische Enteignung; rechtsstaatswidrige Entscheidung; Rehabilitierung; sowjetisches Militärtribunal; Vermögensentziehung; Vermögensgegenstand; Wirkungszusammenhang
Leitsatz
Der Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 7 VermG setzt nicht voraus, dass die in dem aufgehobenen Strafurteil eines sowjetischen Militärtribunals in der sowjetischen Besatzungszone verfügte Vermögenseinziehung den entzogenen Vermögensgegenstand konkret bezeichnete. Zwischen der in dem Strafurteil verfügten Einziehung und der tatsächlichen Entziehung des Vermögensgegenstandes muss jedoch ein ursächlicher Zusammenhang bestanden haben. Das gilt auch, wenn der Vermögensgegenstand im Miteigentum eines Dritten stand.
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