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Urteil Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien versus Denkmalschutz
Schlagworte
Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien versus Denkmalschutz
Leitsatz
Das gemäß § 2 EEG überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist als vorrangiger Belang des Gemeinwohls in die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG (juris: DSchPfIG RP) durchzuführende Abwägung einzustellen mit der Folge, dass er durch den öffentlichen Belang des Denkmalschutzes nur ausnahmsweise aufgrund atypischer Umstände überwunden werden kann. (Rn. 34)
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