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Urteil Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens


Schlagworte

Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens

Leitsatz

Ein Grund für die Wiederaufnahme wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen ist gegeben, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren; nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren.

(Leitsatz der Redaktion)

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