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Urteil Diskriminierung beim Zugang zur Versorgung mit Wohnraum


Schlagworte

Diskriminierung beim Zugang zur Versorgung mit Wohnraum

Leitsätze

1. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gilt auch bereits im Vorfeld der Vermietung.

2. Das sogenannte „Testing-Verfahren“ ist im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig.

3. Gelingt dem Mietinteressenten der Nachweis, unstreitig bei Wohnungsanfragen mit seinem ausländisch klingenden Namen Absagen und mit einem deutsch klingenden fiktiven Namen Einladungen zur Besichtigung erhalten zu haben, liegen Indizien für die Vermutung einer unzulässigen Diskriminierung beim Zugang zur Versorgung mit Wohnraum vor, die der Wohnungsgeber widerlegen muss.

(Leitsätze der Redaktion)

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