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4 U 82/96 - Ausübung zeitlich nacheinander geschalteter OptionsrechteLeitsatz: 1. Wird in einem unbefristeten Mietvertrag dem Mieter eine mehrfache Verlängerungsoption eingeräumt, kann ein zeitlich nachfolgendes Optionsrecht nur wirksam werden, wenn ein zeitlich früheres Optionsrecht rechtzeitig ausgeübt worden war. 2. Zur Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung.HansOLG Hamburg23.06.1997
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2Z BR 35/97 - Wohnungseigentum; faktische Eigentümergemeinschaft; werdende Eigentümergemeinschaft; Verwalterabberufung; GbR als VerwalterinLeitsatz: 1. Auf eine "faktische" oder "werdende Wohnungseigentümergemeinschaft" sind die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes über das Verfahren, das Gemeinschaftsverhältnis und die Verwaltung entsprechend anzuwenden; offenbleibt weiterhin, ob dies auch gilt, wenn die Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt sind. 2. Über die Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grunde entscheidet grundsätzlich zunächst die Eigentümerversammlung. Ist die Abberufung Gegenstand einer Versammlung gewesen, ohne daß es zu einer Abstimmung über den Abberufungsantrag gekommen ist, dann kann in der Regel jeder Wohnungseigentümer das Gericht anrufen. 3. Es stellt einen wichtigen Grund für die Abberufung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Verwalterin dar, wenn sie mit einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung "gemeinsame Verwaltung" der Wohnanlage vereinbart, ihr einen wesentlichen Teil der Verwalteraufgaben überträgt und zwei Drittel der Verwaltervergütung überläßt.BayObLG19.06.1997
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RE-Miet 1/97 - Rechtsentscheidsvorlage; Mieterhöhungsverlangen; Zugang; VollmachtsklauselLeitsatz: Dem Bundesgerichtshof wird die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist hinsichtlich des Zugangs eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG eine im Mietvertrag enthaltene gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter zur Entgegennahme von Erklärungen durch eine im verwendeten Vordruck vorformulierte Klausel mit folgendem Wortlaut wirksam: "Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und für Mietaufhebungsverträge."?BayObLG13.06.1997
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2Z BR 31/97 - Wohnungseigentum; Mitgebrauchsrecht; Baumfällung; ÜbermaßverbotLeitsatz: 1. Es spricht bereits der Anschein dafür, daß die Grenzen des nach § 14 Nr. 1 WEG zulässigen Mitgebrauchsrechts des gemeinschaftlichen Eigentums jedenfalls dann überschritten sind, wenn ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Baum eigenmächtig beseitigt wird. 2. Der Gedanke des Bestandsschutzes eines bei Erwerb des Wohnungseigentums vorhandenen größeren Baumes genießt grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des Wohnungseigentümers, der in Kenntnis der vorhandenen Bepflanzung eine Wohnung erworben hat und sich nunmehr auf eine Beeinträchtigung durch Schattenbildung beruft. 3. Nach dem Grundsatz des Übermaßverbotes kann nicht die Beseitigung einer wegen Schattenbildung beeinträchtigenden Pflanze verlangt werden, wenn ein Rückschnitt der Pflanze zur Beseitigung der Beeinträchtigung möglich ist.BayObLG05.06.1997
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1 C 825/96 - Betriebskosten; Wirtschaftlichkeitsgebot; ordnungsgemäße Bewirtschaftung; Müllbehälter; AbfallLeitsatz: Kosten für überflüssige Müllbehälter sind wegen des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht umlagfähig.AG Dannenberg03.06.1997
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2Z BR 44/97 - Wohnungseigentum; Unterlassungsanspruch gegen Teileigentumsnutzung als Gaststätte; Zweckbestimmung durch Bezeichnung in der Teilungserklärung; Schadensersatz wgen vereinbarungswidriger Nutzung des TeileigentumsLeitsatz: 1. Der Anspruch, die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Laden ausgewiesenen Teileigentums als Gaststätte zu unterlassen, kann auch dann gegen den Teileigentümer geltend gemacht werden, wenn das Teileigentum vermietet ist. 2. Der Unterlassungsanspruch kann als Individualanspruch von jedem Wohnungseigentümer ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend gemacht werden. 3. Die Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als Laden stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. 4. Die Nutzung eines Teileigentums durch den Mieter entgegen den Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer kann Schadensersatzansprüche gegen den Teileigentümer zur Folge haben.BayObLG23.05.1997
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2Z BR 15/97 - Wohnungseigentum; Nutzungsänderung eines zum Sondereigentum gehörenden Raums (hier: Keller); Zustimmung der GrundpfandrechtsgläubigerLeitsatz: 1. Kann nach der Gemeinschaftsordnung die Nutzungsänderung eines zum Sondereigentum gehörenden Raums (hier: Keller) mit Mehrheit beschlossen werden, so ist der Wohnungseigentümer, dem dieses Sondereigentum zusteht, grundsätzlich nicht von der Beschlußfassung ausgeschlossen. 2. Die nach der Gemeinschaftsordnung zu einer Änderung der Teilungserklärung durch Mehrheitsbeschluß erforderliche Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger kann im Verfahren betreffend die Ungültigerklärung eines solchen Eigentümerbeschlusses bis zum Schluß der letzten Tatsacheninstanz beigebracht werden, nicht aber im Rechtsbeschwerdeverfahren.BayObLG22.05.1997
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RE-Miet 1/96 - Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Entscheidungserheblichkeit; Klauselteilwirksamkeit; Schönheitsreparaturklausel; InstandhaltungsklauselLeitsatz: Verpflichtet sich der Mieter einer frisch renovierten Wohnung in einem Formularmietvertrag, "während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten notwendig werdende Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Abflüsse, Öfen, Herde, Heizungs- und Kochgeräte, Boiler und dergl. in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen", so ist der Teil der Klausel, durch den sich der Mieter verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten notwendig werdende Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen, wirksam, auch wenn der andere Teil der Klausel gemäß den Bestimmungen des AGB-Gesetzes unwirksam ist.BayObLG, 1. Zivilsenat12.05.1997
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2Z BR 18/97 - Wohnungseigentum; Verwalterhaftung; Gebäudesanierung; Eigentümerbeschluss über PauschalfestpreisvereinbarungLeitsatz: 1. Verletzt der Verwalter bei der Durchführung eines Eigentümerbeschlusses schuldhaft seine Pflichten, und erleiden dadurch die Wohnungseigentümer einen Schaden, so kann ein Ersatzanspruch gegen den Verwalter wegen Verletzung des Verwaltervertrages gegeben sein. 2. Beschließen die Wohnungseigentümer eine Gebäudesanierung, die eine bestimmte Summe nicht übersteigen soll, und soll mit dem Auftragnehmer eine Pauschalfestpreisvereinbarung getroffen werden, muß dies im Eigentümerbeschluß klargestellt sein. Ohne eine solche Klarstellung ist in einem solchen Fall der Verwalter nicht gehindert, eine andere Preisvereinbarung zu treffen.BayObLG09.05.1997
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2Z BR 32/97 - Wohnungseigentum; Konkurrenzschutzklausel in der Gemeinschaftsordnung; KonkurrenzbetriebLeitsatz: 1. Eine Konkurrenzschutzklausel ist als Inhalt der Gemeinschaftsordnung zulässig. 2. Eine Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer einer Wohnanlage am Wohnungseigentumsverfahren ist dann entbehrlich, wenn zwei Teileigentümer über die Auslegung einer zum Inhalt der Gemeinschaftsordnung gewordenen Konkurrenzschutzklausel streiten und es bei der Auseinandersetzung um die Frage geht, ob ein geschäftlicher Konkurrent aufgrund der Konkurrenzschutzklausel ausgeschaltet werden kann. 3. Die Beantwortung der Frage, ob ein Konkurrenzbetrieb unterhalten wird, ist einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich. 4. Genießt eine "Pilsstube" nach der Gemeinschaftsordnung Konkurrenzschutz, so darf in derselben Wohnanlage kein Lokal für griechische Spezialitäten mit der Ausgabe von Speisen und alkoholischen Getränken betrieben werden.BayObLG07.05.1997