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Urteil Wohnungseigentum


Schlagworte

Wohnungseigentum; Unterlassungsanspruch gegen Teileigentumsnutzung als Gaststätte; Zweckbestimmung durch Bezeichnung in der Teilungserklärung; Schadensersatz wgen vereinbarungswidriger Nutzung des Teileigentums

Leitsätze

1. Der Anspruch, die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Laden ausgewiesenen Teileigentums als Gaststätte zu unterlassen, kann auch dann gegen den Teileigentümer geltend gemacht werden, wenn das Teileigentum vermietet ist.

2. Der Unterlassungsanspruch kann als Individualanspruch von jedem Wohnungseigentümer ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend gemacht werden.

3. Die Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als Laden stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar.

4. Die Nutzung eines Teileigentums durch den Mieter entgegen den Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer kann Schadensersatzansprüche gegen den Teileigentümer zur Folge haben.

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