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IX R 52/94 - Nutzungswert nach Kostenmiete; WohnflächenberechnungLeitsatz: Bei der Berechnung der Wohnfläche, nach der sich bestimmt, ob bei der Ermittlung der für die Höhe des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 EStG) maßgeblichen Rohmiete die Kostenmiete anzusetzen ist, sind Hobby- und Fitneßräume im Kellergeschoß mit ihrer vollen Grundfläche anzusetzen, wenn sie offensichtlich als Wohnräume ausgebaut sind, andernfalls nur mit der hälftigen Grundfläche. Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze sind stets mit der Hälfte ihrer Grundfläche zu berücksichtigen. Die Wohnfläche ist nicht nach § 44 Abs. 3 der II. BV zu kürzen (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92; BFHE 174, 51, BStBl. II 1995, 98).BFH09.09.1997
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IX R 30/95 - Anschaffungsnaher Aufwand; Herstellungsaufwand; Erwerb als ErbeLeitsatz: Die Grundsätze des sog. anschaffungsnahen Aufwands gelten jedenfalls dann nicht, wenn der Steuerpflichtige als Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein Grundstück in vollem Umfang unentgeltlich erwirbt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 - IX R 5/93, BFHE 178, 40, BStBl. II 1996, 588).BFH17.06.1997
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X R 141/94 - Einkommenssteuer; Wohnungsbegriff; StudentenappartementLeitsatz: Ein 13 m2 großes Appartement in einem Studentenwohnheim mit Gemeinschaftsteeküche ist keine Wohnung i. S. des § 10 e EStG.BFH02.04.1997
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II R 28/95 - Zweitwohnungsteuer; AufwandsteuerLeitsatz: Das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz ist verfassungsgemäß. Es sprengt nicht den Rahmen einer örtlichen Aufwandsteuer und ist keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig.BFH05.03.1997
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II R 41/95 - Zweitwohnungsteuer, Anknüpfung an Meldung als NebenwohnungLeitsatz: HZwStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 4 Satz 1,§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1des Zweitwohnungsteuergesetzes der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Dezember 1992 (GVBl. HA 1992, 330) knüpfen nicht an die melderechtlichen Voraussetzungen einer Nebenwohnung, sondern an die Meldung als solche an. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich.BFH05.03.1997
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IX R 27/95 - Gestaltungsmißbrauch; Vermietung an AngehörigeLeitsatz: Vermietet der Steuerpflichtige eine Wohnung an seine volljährige Tochter und an deren Ehemann, so ist das Mietverhältnis nicht deshalb als rechtsmißbräuchlich i. S. des § 42 AO 1977 zu beurteilen, weil die Tochter unterhaltsberechtigt ist.BFH28.02.1997
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II R 15/96 - Grunderwerbssteuer; Übergang von Grundbesitz der verschmolzenen Gesellschaft auf RechtsträgerLeitsatz: Gehen im Zuge einer Verschmelzung Anteile an einer grundbesitzenden Gesamthand auf den übernehmenden Rechtsträger über, so liegt hierin ein Anteilserwerb "durch Rechtsgeschäft" i.S. des § 6 Abs. 4 GrEStG 1983.BFH29.01.1997
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5 St RR 67/97 - Fürsorgepflicht des Mieters bezüglich Mietkaution; Veruntreuung der MietkautionLeitsatz: Dem Mieter kann hinsichtlich der Mietkaution eine Vermögensfürsorgeverpflichtung obliegen, wenn er nach den tatsächlichen Verhältnissen nach außen hin allein über den auf einem Postsparbuch angelegten Mietkautionsbetrag verfügen kann.BayObLG18.12.1997
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2 Wx 83/97 - Zuständigkeit; Wohnungseigentumsgericht; Vermietergemeinschaft; Vermieterstellung; KostenrisikoLeitsatz: Trotz Kostenrisikos für die restliche Eigentümergemeinschaft werden die nur möglicherweise ebenfalls im Wege der Umwandlung wegen § 571 BGB in die Vermieterstellung Miteingerückten zur Mitwirkung bei der Kündigung eines Mieters verpflichtet, die von der "hauptsächlichen Vermieterin" begehrt wird. Das Gericht hält an seiner Rechtsauffassung (WM 1996, 637) fest.HansOLG Hamburg17.12.1997
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2Z BR 10/97 - Wohnungseigentum; Kaufvertragsvollmacht zur Abänderung der Teilungserklärung; Umgestaltung einer Sondereigentumsfläche zum gemeinschaftlichen TreppenvorplatzLeitsatz: 1. Zur Auslegung einer Vollmacht in einem Kaufvertrag über ein Wohnungseigentum, durch die der Veräußerer ermächtigt wird, die Teilungserklärung abzuändern, "soweit durch die Abänderung die Lage und Gestalt der vertragsgegenständlichen Sondereigentumseinheit nicht berührt wird, auch soweit Gemeinschaftseigentum mitbetroffen wird". 2. Wird bei der Aufteilung eines Sondereigentums in mehrere Wohnungen eine Sondereigentumsfläche zum gemeinschaftlichen Treppenvorplatz umgestaltet, ist zur Umwandlung des Sondereigentums in Gemeinschaftseigentum nur die Zustimmung der am abgebenden Sondereigentum dinglich Berechtigten erforderlich. Eine Erhöhung der Unterhaltslast, die sich für die übrigen Wohnungseigentümer aus der Vergrößerung des Gemeinschaftseigentums ergeben kann, stellt für deren Grundpfandgläubiger keine rechtliche Beeinträchtigung dar.BayObLG16.12.1997