Urteil Rechtsentscheid
Schlagworte
Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Entscheidungserheblichkeit; Klauselteilwirksamkeit; Schönheitsreparaturklausel; Instandhaltungsklausel
Leitsatz
Verpflichtet sich der Mieter einer frisch renovierten Wohnung in einem Formularmietvertrag, "während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten notwendig werdende Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Abflüsse, Öfen, Herde, Heizungs- und Kochgeräte, Boiler und dergl. in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen", so ist der Teil der Klausel, durch den sich der Mieter verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten notwendig werdende Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen, wirksam, auch wenn der andere Teil der Klausel gemäß den Bestimmungen des AGB-Gesetzes unwirksam ist.
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