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Urteil Offenlegung von Namen und Büroanschriften von Gutachtern eines Projektförderungsantrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Schutzzwecke des § 3 Nr. 7 IFG und des § 4 Abs. 1 IFG, Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 3 IFG


Schlagworte

Offenlegung von Namen und Büroanschriften von Gutachtern eines Projektförderungsantrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Schutzzwecke des § 3 Nr. 7 IFG und des § 4 Abs. 1 IFG, Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 3 IFG

Leitsatz

1. Personenbezogene Daten von Beratenden - und erst recht von Gutachtern - sind nicht vom Schutzzweck des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG erfasst.

2. Der Schutzzweck des § 3 Nr. 7 IFG hat in erster Linie den Schutz von Informanten sowie den Schutz der Behörde selbst, die auf solche (freiwilligen) Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben angewiesen ist, im Auge. 

3. Der Schutzzweck des § 4 Abs. 1 IFG geht allein dahin, den Erfolg der konkreten behördlichen Entscheidung zu gewährleisten.

4. Maßgebend für die Frage, ob ein Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 3 IFG vorliegt, ist, ob der Dritte durch die Offenlegung der aufgeführten Daten der Gefahr spürbarer Nachteile ausgesetzt würde.

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