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Urteil Mietpreisüberhöhung
Schlagworte
Mietpreisüberhöhung
Leitsatz
Verstöße gegen die Mietpreisvorschriften im Land Berlin sind nicht nach § 5 WiStG, sondern nach den §§ 1, 2 PreisstoppVO i. V. m. §§ 3, 16 WiStG zu verfolgen.
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