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  1. 1 K 1214/98 - Keine Grunderwerbsteuer für Geschäftsanteilsübertragung bis Ende 1996
    Leitsatz: Der in § 1 Abs. 2 a Grunderwerbsteuergesetz (GrEstG) genannte 5-Jahres-Zeitraum beginnt nach § 23 Abs. 3 GrEstG erst mit dem Jahr 1997, so daß Übertragungen von Geschäftsanteilen, die vor dem 1. Januar 1997 stattgefunden haben, nicht erfaßt werden.
    FG Berlin
    01.10.1998
  2. 2Z BR 71/98 - Breitbandkabelanschluß; Wohnanlage; Breitbandverteileranlage; Dachantenne
    Leitsatz: Ein Wohnungseigentümer muß einen Mehrheitsbeschluß nicht hinnehmen, nach dem alle Wohnungen der Wohnanlage in die Breitbandverteileranlage für einen bereits vorhandenen Kabelanschluß eingebunden werden sollen und die vorhandene, einwandfrei arbeitende Dachantennenanlage abzubauen ist.
    BayObLG
    01.10.1998
  3. 2Z BR 123/98 - Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Einberufung durch künftigen Verwalter
    Leitsatz: Wird die Eigentümerversammlung von jemandem einberufen, der noch nicht Verwalter ist, in der Versammlung aber zum Verwalter bestellt werden soll und auch bestellt wird, und sind in der Versammlung nahezu alle Wohnungseigentümer erschienen oder vertreten, ohne einen Einberufungsmangel geltend zu machen, dann sind die in der Versammlung gefaßten Eigentümerbeschlüsse jedenfalls nicht nichtig.
    BayObLG
    28.09.1998
  4. 2Z BR 52/98 - Nutzung; Zweckbestimmung; Teilungserklärung; Aufteilungsplan; Trockenraum
    Leitsatz: 1. Sind die zu einem Teileigentum gehörenden Räume in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung als "nicht zu Wohnzwecken dienende Räume" bezeichnet, so ist grundsätzlich jede Nutzung der Räume mit Ausnahme der Nutzung zu Wohnzwecken zulässig; eine weitere Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit kann sich allerdings aus Lage und Beschaffenheit der Räume ergeben. 2. Sind die Räume im Aufteilungsplan mit der Aufschrift "Trockenraum" versehen, so liegt darin in der Regel keine weitere Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit; dies gilt schon deshalb, weil es sich bei einem "Trockenraum" um eine typische Gemeinschaftseinrichtung handelt. 3. Zur Frage, ob der Eigentümer verpflichtet werden kann, die sanitären Einrichtungen solcher Räume von den Zuleitungen abzutrennen.
    BayObLG
    24.09.1998
  5. 3Z BR 82/98 - Anfechtung; Eintragungsantrag; Gebühr; Grundbuchamt; Globalgrundschuld; Löschung
    Leitsatz: 1. Ein an das Grundbuchamt gerichteter Eintragungsantrag ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern eine reine Verfahrenshandlung; seine Anfechtung ist deshalb unzulässig. 2. Wird eine Globalgrundschuld gelöscht, die bei Erstellung einer großen Wohnanlage bestellt worden war und nach vorgängigen Pfandfreigaben nur noch auf einem Grundstück lastet, hat der antragstellende Gläubiger der Globalgrundschuld für die Löschung eine halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalgrundschuld zu zahlen. Eine Begrenzung des Wertes auf den Wert des Grundstücks kommt für ihn nicht in Betracht (Bestätigung von BayObLGZ 1993, 285 f. [= WM 1993, 768]).
    BayObLG
    17.09.1998
  6. P.St. 1299 - Grundrechtsklage; Landesgrundrecht; inhaltsgleiches Landesgrundrecht; Bundesrecht; Vorrang; Landesrecht; Prüfungskompetenz; Staatsgerichtshof; Verfahrensgrundrecht
    Leitsatz: 1. Bundesrecht steht der Geltung mit den entsprechenden Gewährleistungen des Grundgesetzes inhaltsgleicher Verfahrensgrundrechte der Hessischen Verfassung in bundesrechtlich geregelten Verfahren nicht entgegen und schließt die Zuständigkeit des HessStGH zur Überprüfung ihrer Beachtung durch die Gerichte des Landes Hessen nicht aus (Aufgabe der abweichenden früheren Rspr. des HessStGH). 2. Nach hessischem Landesrecht gelten die Verfahrensgrundrechte der Hessischen Verfassung ebenso wie die Prüfungskompetenz des HessStGH in dem durch das Bundesrecht eröffneten Rahmen auch für Entscheidungen von Gerichten des Landes in bundesrechtlich geregelten Verfahren. 3. Ein Landesgrundrecht ist nur dann mit einem Grundrecht des Grundgesetzes inhaltsgleich, wenn es in dem zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz führt. 4. Ist ein Urteil eines hessischen Gerichts unter Berufung auf parallele Gewährleistungen im Grundgesetz und in der Hessischen Verfassung sowohl vor dem BVerfG als auch vor dem HessStGH angegriffen, so ist grundsätzlich eine Aussetzung des Verfahrens vor dem HessStGH angezeigt, da zur Entscheidung der von beiden Verfassungsgerichten zu prüfenden Frage der Verletzung von Bundesgrundrechten zuvörderst das BVerfG als der insofern maßgebliche Interpret berufen ist. 5. Eine Aussetzung des Verfahrens vor dem HessStGH erübrigt sich, wenn die Grundrechtsklage aus Gründen offensichtlich unzulässig ist, die von der Auslegung der grundgesetzlichen Verfahrensgrundrechte unabhängig sind.
    HessStGH
    09.09.1998
  7. 2 Wx 48/95 - Benutzungsregelung; Musizieren; Musizierverbot; Beschlußanfechtung; Rechtsschutzbedürfnis
    Leitsatz: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch einen isolierten Beschluß für bestimmte Ruhezeiten ein absolutes Musizierverbot festlegen. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Antrag auf positive Regelung der Dauer zulässigen Musizierens entfällt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft dazu einen Beschluß gefaßt hat, auch wenn dieser Beschluß angefochten worden ist. Der Antragsteller kann in diesem Fall - unter Beibehaltung seines Regelungsantrages - zur Beschlußanfechtung übergehen, solange das Verfahren noch in der Tatsacheninstanz anhängig ist.
    HansOLG Hamburg
    07.09.1998
  8. 3 OboWi 97/98 - Laufende Aufwendungen bei Mietpreisüberhöhung
    Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Unangemessenheit des Entgelts muß sich die Leichtfertigkeit des Vermieters auch auf ein etwaiges Abweichen der im Mietvertrag angegebenen von der tatsächlichen Wohnfläche erstrecken. 2. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 WiStG 1954 a. F. bzw. des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WiStG 1954 n. F. läßt ein Übersteigen der 20 %-Grenze bis hin zum auffälligen Mißverhältnis im Sinne des Mietwuchers zu.
    BayObLG
    03.09.1998
  9. 2 Wx 109/97 - Beseitigungsverlangen; bauliche Veränderung
    Leitsatz: Das Beseitigungsverlangen zu einer ohne die Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorgenommenen baulichen Veränderung setzt eine konkrete und objektive Beeinträchtigung durch die eingetretene Veränderung voraus. Maßgeblich ist nicht, ob die Veränderung nach Hinzutreten weiterer Umstände zukünftig beachtlich wird, sondern der durch die Veränderung aktuell bewirkte Zustand (hier:) der Gemeinschaftsfläche.
    HansOLG Hamburg
    31.08.1998
  10. 2 Wx 79/95 - Wohnungseigentum; Wohngeldrückstände; Ersteher; Erwerb; Haftung; Rechtsnachfolger
    Leitsatz: Der Ersteher als Erwerber des Wohnungseigentums schuldet den auf sein Wohnungseigentum entfallenden Wohngeldanteil auch über den Betrag der sog. Abrechnungsspitze hinaus, so wie nach dem Zeitpunkt des Erwerbs von der Wohnungseigentümerversammlung über die Einzelabrechnung bestandskräftig beschlossen worden ist.
    HansOLG Hamburg
    20.08.1998