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Suchergebnis Urteilssuche (831 - 840 von 949)

  1. 2 Z BR 129/98 - Einwendungen; Einwendungsausschluß; Beschlußanfechtung; Anfechtung; Jahresabrechnung; Zahlungsverfahren; Eigentümerbeschluß
    Leitsatz: 1. Einwendungen, die die Höhe der in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Zahlungen und Ausgaben sowie deren Verteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer betreffen, können nur durch Anfechtung des Beschlusses über die Jahresrechnung, nicht aber im Zahlungsverfahren geltend gemacht werden. Nicht ausgeschlossen ist in diesem Verfahren jedoch der Einwand, die Einzelabrechnung, auf die der Zahlungsanspruch gestützt wird, sei gar nicht Gegenstand der Beschlußfassung gewesen, sondern eine andere Abrechnung. 2. Offen bleibt, ob der Einwand des in Anspruch Genommenen (an den die Einzelabrechnung adressiert war), er sei zur Zeit der Beschlußfassung nicht mehr Eigentümer der betreffenden Wohnung gewesen, durch Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung geltend gemacht werden muß.
    BayObLG
    03.12.1998
  2. 2Z BR 84/98 - Sondernutzungsfläche; Unterlassung; Nutzungsentschädigung
    Leitsatz: Ist der Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines Eiscafés in einem in der Teilungserklärung als Laden bezeichneten Teileigentum verwirkt, kann dies auch für die Nutzung einer dem Sondereigentum vorgelagerten Terrassenfläche gelten, die von Anfang an in den Betrieb des Eiscafés miteinbezogen war. Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Nutzung der Terrassenfläche auf Dauer zu dulden, schließt jedoch die Geltendmachung eines Entgelts für die künftige Nutzung nicht in jedem Fall aus.
    BayObLG
    03.12.1998
  3. 2Z BR 150/98 - Verwalterkündigung; Verwaltervergütung; Wichtiger Grund zur Kündigung
    Leitsatz: 1. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags kann auch darin liegen, daß eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Verwalter und Verwaltungsbeirat nicht mehr möglich ist. 2. Ob der Verwaltervertrag von den Wohnungseigentümern wegen einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verwalter und Verwaltungsbeirat zu Recht vorzeitig aus wichtigem Grund gekündigt wurde, erfordert eine Interessenabwägung zur Feststellung, ob für die Wohnungseigentümer eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Verwalter bis zur ordentlichen Beendigung zumutbar ist. Hat der Verwaltungsbeirat das Zerwürfnis in vorwerfbarer Weise herbeigeführt, liegt grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrags nicht vor.
    BayObLG
    27.11.1998
  4. 2Z BR 127/98 - Hauptsacheerledigung; Wohnungseigentumsverfahren; Erledigterklärung
    Leitsatz: In Wohnungseigentumssachen ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen, ob sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Tritt Hauptsacheerledigung nach Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels ein, und erklärt der Antragsteller die Hauptsache nicht für erledigt, ist sein Sachantrag abzuweisen.
    BayObLG
    26.11.1998
  5. 2 Z BR 109/98 - Befangenheit; Richter; FGG-Verfahren; Besorgnis der Befangenheit; Kosten; Verfahrenskosten; Kostenentscheidung
    Leitsatz: 1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Richter bei Selbstanzeige wegen Besorgnis der Befangenheit erst dann an der Ausübung des Richteramts gehindert, wenn das Gericht entschieden hat, daß die Selbstanzeige begründet ist. Ausnahmsweise und unter Wahrung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör kann diese Entscheidung auch stillschweigend erfolgen. 2. Nimmt im Beschwerdeverfahren der Antragsgegner und Beschwerdeführer ein Rechtsmittel teilweise, der Antragsteller seine noch nicht rechtskräftig zugesprochenen Anträge im übrigen zurück, so hat das Beschwerdegericht über die ganzen bis dahin entstandenen Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
    BayObLG
    25.11.1998
  6. 2 Z BR 98/98 - Gemeinschaftseigentum; Trittschallübertragung; Mängelbeseitigung
    Leitsatz: Der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands des Gemeinschaftseigentums (hier: Beseitigung von Trittschallübertragungen im Treppenhaus) kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Wohnungseigentümer bestandskräftig beschlossen haben, von einer Beseitigung der Mängel abzusehen.
    BayObLG
    25.11.1998
  7. 2 Z BR 152/98 - Vereinigung; Wohnungseigentumsrecht; Miteigentumsanteil; Abgeschlossenheit
    Leitsatz: Ein Wohnungseigentümer kann zwei ihm zustehende Wohnungseigentumsrechte (Miteigentumsanteile und im Sondereigentum stehende Räume) zu einem neuen Wohnungseigentum vereinigen. Die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer ist dazu nicht erforderlich; auch braucht die durch die Vereinigung entstehende Wohnung nicht insgesamt in sich abgeschlossen zu sein.
    BayObLG
    24.11.1998
  8. 13 Sa 96/98 - Vollmacht der Hausverwaltung für Kündigung von Hauswarten
    Leitsatz: Aus der Teilungserklärung und dem Verwaltervertrag kann sich die Vollmacht des Hausverwalters für eine Wohnungseigentumsanlage zur Kündigung eines Hauswartsdienstvertrages ergeben.
    LArbG Berlin
    12.11.1998
  9. 2 Z BR 95/98 - Gebrauchsregelung; Sondernutzung; Sondernutzungsrecht; Sondernutzungsbereich; Änderung; Neugestaltung
    Leitsatz: 1. Sind Wohnungs- oder Teileigentümer durch eine im Grundbuch eingetragene Gebrauchsregelung (Sondernutzungsrechte) von der Mitbenutzung von Grundstücksflächen ausgeschlossen, so brauchen sie nicht mitzuwirken, wenn innerhalb dieser Flächen die Grenzen zwischen einzelnen Sondernutzungsbereichen sowie zwischen Garten- und Wegeflächen verschoben werden (wie BayObLGZ 1985, 124 und BayObLG DNotZ 1988, 30). 2. Ein Sondernutzungsrecht kann auch ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart eingeräumt werden.
    BayObLG
    12.11.1998
  10. 2 Z BR 146/98 - Eigentümerbeschluß; Loggiaverglasung; Balkonverglasung; Instandhaltungsrücklage; ordnungsgemäße Verwaltung
    Leitsatz: Es entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer beschließen, im eigenen Namen ein behördliches Genehmigungsverfahren für die Loggia-Verglasung einzelner Balkone in Gang zu setzen, die Kosten des Genehmigungsverfahrens zunächst der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen und dann auf die Wohnungseigentümer umzulegen, die eine Loggia-Verglasung anbringen lassen.
    BayObLG
    05.11.1998