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Suchergebnis Urteilssuche (591 - 600 von 806)

  1. 11 S 127/08 - Kein Verzicht auf Rückbau bei nur nicht verlangter Abhilfe; Haftung nur für im Wohnungsabnahmeprotokoll aufgeführte Schäden
    Leitsatz: 1. Ein Mieter kann, wenn ein Wohnungsabnahmeprotokoll angefertigt worden ist, grundsätzlich nur für solche Schäden haftbar gemacht werden, die im Protokoll aufgeführt sind. 2. Zur Interpretation schlagwortartiger Bezeichnungen in einem Abnahmeprotokoll. 3. Kein Rückbauverzicht bei nicht im Abnahmeprotokoll verlangter Abhilfe. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Potsdam
    26.02.2009
  2. 63 S 304/08 - Fehlende Erläuterung bei der Betriebskostenabrechnung nach Kopfzahl
    Leitsatz: Eine Betriebskostenabrechnung ist formell unwirksam, wenn nicht nach der Fläche, sondern nach der Zahl der Nutzer abgerechnet wird, ohne dass die Anzahl der Gesamtnutzer, der Nutzer in der Wohnung sowie die Dauer ihrer Nutzung angegeben ist. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    24.02.2009
  3. 63 S 309/08 - Betriebskosten; Umlageschlüssel; Leerstand
    Leitsatz: 1. Ist der Umlageschlüssel für den Mieter nicht nachvollziehbar, besteht hinsichtlich der davon betroffenen Positionen kein Zahlungsanspruch aus der Betriebskostenabrechnung. 2. Die auf eine leerstehende Wohnung entfallenden Betriebskosten sind vorweg abzuziehen; fehlt der Vorwegabzug in der Betriebskostenabrechnung, kann der Fehler nicht durch eine Schätzung behoben werden. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    24.02.2009
  4. 63 S 217/08 - Mangelfolgeschaden; Privatgutachten; Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln; Hauswartskosten; Vorerfassung; Nutzergruppen, Heizkosten; Höhe des Zurückbehaltungsrechtes; unterschiedliche Warmwasserversorgung; Elektrodurchlauferhitzer; Vorwegabzug für Instandhaltung und Hauswartskosten
    Leitsatz: 1. Zu dem gem. § 536 a Abs. 1 ersatzfähigen Mangelfolgeschäden gehören auch die Kosten eines zur Feststellung der Mängel eingeholten Privatgutachtens. 2. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen Mängeln der Mietsache besteht in Höhe des Drei- bis Fünffachen der Minderungsquote. 3. Ist in der Betriebskostenabrechnung der Abzug für Instandhaltungs- und Verwaltungskosten von den eingestellten Hauswartkosten ohne nähere Erläuterung lediglich mit „Aufwand Ins.haltg. Hauswart" bezeichnet, sind die Kosten für die Hauswartstätigkeit insgesamt nicht umlegbar. 4. Eine Vorerfassung i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV ist notwendig, wenn die im Neubauteil eines Eckhauses befindlichen Mieteinheiten über eine zentrale Warmwasserversorgung verfügen, während die Versorgung mit Warmwasser im Altbauteil anhand von Elektrodurchlauferhitzern erfolgt. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    24.02.2009
  5. 8 O 3429/08 - Unwirksame formularmäßige Modernisierungsvereinbarung
    Leitsatz: Eine formularmäßige Regelung im Wohnungsmietvertrag, in der der Mieter sein Einverständnis mit zukünftigen Modernisierungsarbeiten erklärt, ist unwirksam. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Leipzig
    20.02.2009
  6. 11 S 115/08 - Nutzungsausfall; Schadensersatz nach Parkettschädigung
    Leitsatz: Schäden an dem Parkett der Mietwohnung (Wasserfleck, Kratzer) sind nach Mietende fachgerecht zu beseitigen und begründen einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung, wenn das nicht geschieht. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Potsdam
    19.02.2009
  7. 6 O 48/06 - Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für Verkehrswertgutachten; grobe Fahrlässigkeit; wertbeeinflussende Faktoren; Zuziehung von Sonderfachleuten; wahrnehmbare Mängel; Baumängel; Wertgutachten für Zwangsversteigerung; Feuchteschäden; Schimmelpilz; unrichtiges Gutachten; Pflichtverletzung
    Leitsatz: 1. Der mit der Ermittlung des Verkehrswerts beauftragte Sachverständige hat nur die äußerlich wahrnehmbaren, wertbeeinflussenden Faktoren zu berücksichtigen. 2. Ohne Anhaltspunkte für bestimmte Mängel muss der Sachverständige Baumängel weder selbst noch durch Zuziehung weiterer Sonderfachleute ermitteln. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Karlsruhe
    18.02.2009
  8. 55 T 34/08 WEG - Auferlegung von Prozesskosten bei grobem Verschulden des WEG-Verwalters; pflichtwidriges Verhalten des Verwalters; Verkündung von Mehrheitsbeschlüssen; keine Übergangsfrist für Anwendung des neuen WEG-Rechts; Quorum; gewerbsmäßiger Verwalter; Amateurverwalter; werdende Gemeinschaft; teilender Bauträger; Eigentümerverwalter
    Leitsatz: 1. Dem grob pflichtwidrig handelnden WEG-Verwalter können die Prozesskosten gem. § 49 Abs. 2 WEG nicht nur in den Fällen auferlegt werden, in denen er nicht Partei oder beigeladen ist, sondern auch in den Fällen, in denen er als Partei obsiegt und die Prozesskosten an sich der Gegner zu tragen hätte. 2. Die kostenrechtliche Sonderregelung des § 49 Abs. 2 WEG ist nur eine Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung und ihre Rechtsfolge für Verwalter deshalb nicht überraschend. Eine Übergangsfrist für die Anwendung der Vorschrift ist deshalb nicht zuzugestehen. 3. Grobes Verschulden i. S. v. § 49 Abs. 2 WEG liegt vor, wenn der WEG-Verwalter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, indem er ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, beiseiteschiebt oder dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste oder sich jedem aufgedrängt hätte. 4. Für die Annahme eines groben Verschuldens i. S. d. § 49 Abs. 2 WEG ist in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden im Sinne eines gesteigerten Fehlverhaltens Voraussetzung. Hat der Verwalter bei der Abstimmung auf Bedenken hinsichtlich des erforderlichen Quorums hingewiesen, aber dennoch einen Beschluss als zustande gekommen verkündet, kann jedenfalls bei einem nicht gewerbsmäßig tätigen Verwalter keine grobe Fahrlässigkeit angenommen werden. 5. Lehnt das Gericht Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit ab, schließt das auch die Geltendmachung einer leichten Fahrlässigkeit in einem weiteren Prozess aus. 6. Werden dem Verwalter nach § 49 Abs. 2 WEG vom Amtsgericht Prozesskosten auferlegt, steht ihm in analoger Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde zu. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    17.02.2009
  9. 1 S 20283/08 - Parteien in einer Anfechtungsklage gegen "Wohnungseigentümergemeinschaft"; Beeinträchtigung durch Gartenhaus
    Leitsatz: 1. Eine Anfechtungsklage, die gegen die "Wohnungseigentümergemeinschaft S. (Wohnungseigentümer siehe anliegende Liste)" gerichtet ist, ist auslegungsfähig. Bei der Auslegung ist auch zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsklage - anders als etwa eine Klage auf Schadensersatz - gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nur gegen die übrigen Eigentümer gerichtet werden kann. 2. Für die Beurteilung der Beeinträchtigung eines Gartenhauses im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens gegen den Genehmigungsbeschluss kommt es nicht darauf an, ob das Gartenhaus für den Kläger sichtbar ist, geschweige denn, von welchem Standort innerhalb seines Sondereigentums aus das Gartenhaus noch zu sehen ist. Entscheidend ist der Blickwinkel von allen Gemeinschafts- und Sondereigentumsflächen aus.
    LG München I
    16.02.2009
  10. 19 O 116/08 - Vorrang der zivilrechtlichen Herausgabeklage vor Vermögensgesetz
    Leitsatz: 1. Durch die Gestapo-Beschlagnahme oder einen hypothetisch unterstellten anderen NS-Enteignungsakt tritt ein Eigentumsverlust ein, weil es sich um einen nichtigen staatlichen Willkürakt handelte, dem die Rechtswirksamkeit versagt werden muss. 2. In einem Entschädigungsvergleich nach dem Bundesrückerstattungsgesetz vom 7. März 1961 wird grundsätzlich nur ein Entschädigungsanspruch für das Eigentum geregelt. Der Verzicht auf das Eigentum, d. h. rechtswirksame Eigentumsübertragung auf Dritte, setzt eine wirksame Übereignungserklärung des Eigentümers und eine Annahmeerklärung des Besitzers voraus. 3. Der Anwendungsbereich des VermG als "lex specialis"-Regelung schließt dann zivilrechtliche Eigentumsherausgabeansprüche nicht aus, wenn gar kein Eigentumsverlust stattgefunden hat. (Nichtamtliche Leitsätze)
    LG Berlin
    10.02.2009