Urteil Vorrang der zivilrechtlichen Herausgabeklage vor Vermögensgesetz
Schlagworte
Vorrang der zivilrechtlichen Herausgabeklage vor Vermögensgesetz
Leitsätze
1. Durch die Gestapo-Beschlagnahme oder einen hypothetisch unterstellten anderen NS-Enteignungsakt tritt ein Eigentumsverlust ein, weil es sich um einen nichtigen staatlichen Willkürakt handelte, dem die Rechtswirksamkeit versagt werden muss.
2. In einem Entschädigungsvergleich nach dem Bundesrückerstattungsgesetz vom 7. März 1961 wird grundsätzlich nur ein Entschädigungsanspruch für das Eigentum geregelt. Der Verzicht auf das Eigentum, d. h. rechtswirksame Eigentumsübertragung auf Dritte, setzt eine wirksame Übereignungserklärung des Eigentümers und eine Annahmeerklärung des Besitzers voraus.
3. Der Anwendungsbereich des VermG als "lex specialis"-Regelung schließt dann zivilrechtliche Eigentumsherausgabeansprüche nicht aus, wenn gar kein Eigentumsverlust stattgefunden hat.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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