Urteil Mangelfolgeschaden
Schlagworte
Mangelfolgeschaden; Privatgutachten; Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln; Hauswartskosten; Vorerfassung; Nutzergruppen, Heizkosten; Höhe des Zurückbehaltungsrechtes; unterschiedliche Warmwasserversorgung; Elektrodurchlauferhitzer; Vorwegabzug für Instandhaltung und Hauswartskosten
Leitsatz
1. Zu dem gem. § 536 a Abs. 1 ersatzfähigen Mangelfolgeschäden gehören auch die Kosten eines zur Feststellung der Mängel eingeholten Privatgutachtens.
2. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen Mängeln der Mietsache besteht in Höhe des Drei- bis Fünffachen der Minderungsquote.
3. Ist in der Betriebskostenabrechnung der Abzug für Instandhaltungs- und Verwaltungskosten von den eingestellten Hauswartkosten ohne nähere Erläuterung lediglich mit „Aufwand Ins.haltg. Hauswart" bezeichnet, sind die Kosten für die Hauswartstätigkeit insgesamt nicht umlegbar.
4. Eine Vorerfassung i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV ist notwendig, wenn die im Neubauteil eines Eckhauses befindlichen Mieteinheiten über eine zentrale Warmwasserversorgung verfügen, während die Versorgung mit Warmwasser im Altbauteil anhand von Elektrodurchlauferhitzern erfolgt.
(Leitsätze der Redaktion)
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