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Urteil Mangelfolgeschaden


Schlagworte

Mangelfolgeschaden; Privatgutachten; Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln; Hauswartskosten; Vorerfassung; Nutzergruppen, Heizkosten; Höhe des Zurückbehaltungsrechtes; unterschiedliche Warmwasserversorgung; Elektrodurchlauferhitzer; Vorwegabzug für Instandhaltung und Hauswartskosten

Leitsatz

1. Zu dem gem. § 536 a Abs. 1 ersatzfähigen Mangelfolgeschäden gehören auch die Kosten eines zur Feststellung der Mängel eingeholten Privatgutachtens.

2. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen Mängeln der Mietsache besteht in Höhe des Drei- bis Fünffachen der Minderungsquote.

3. Ist in der Betriebskostenabrechnung der Abzug für Instandhaltungs- und Verwaltungskosten von den eingestellten Hauswartkosten ohne nähere Erläuterung lediglich mit „Aufwand Ins.haltg. Hauswart" bezeichnet, sind die Kosten für die Hauswartstätigkeit insgesamt nicht umlegbar.

4. Eine Vorerfassung i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV ist notwendig, wenn die im Neubauteil eines Eckhauses befindlichen Mieteinheiten über eine zentrale Warmwasserversorgung verfügen, während die Versorgung mit Warmwasser im Altbauteil anhand von Elektrodurchlauferhitzern erfolgt.

(Leitsätze der Redaktion)

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