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Urteil Kein Verzicht auf Rückbau bei nur nicht verlangter Abhilfe
Schlagworte
Kein Verzicht auf Rückbau bei nur nicht verlangter Abhilfe; Haftung nur für im Wohnungsabnahmeprotokoll aufgeführte Schäden
Leitsätze
1. Ein Mieter kann, wenn ein Wohnungsabnahmeprotokoll angefertigt worden ist, grundsätzlich nur für solche Schäden haftbar gemacht werden, die im Protokoll aufgeführt sind.
2. Zur Interpretation schlagwortartiger Bezeichnungen in einem Abnahmeprotokoll.
3. Kein Rückbauverzicht bei nicht im Abnahmeprotokoll verlangter Abhilfe.
(Leitsätze der Redaktion)
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