« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (1 - 10 von 615)

  1. 1 BvR 1527/87 - Mieterhöhungsverlangen; Begründung der Mieterhöhung
    Leitsatz: Zu den Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen nach dem Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 - BGBl. I S. 1912 - (Fortführung von BVerfGE 53, 352).
    BVerfG
    08.11.1988
  2. 1 BvR 736/88 - Grundrechtlich geschützte Mieterinteressen; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Eigenbedarfskündigung; Kündigung; willkürliche; Mieter; Grundrechtsschutz
    Leitsatz: Der Mieter ist nur gegen willkürliche Kündigung geschützt.
    BVerfG
    24.06.1988
  3. 1 BvR 736/88 - Grundrechtlich geschützte Mieterinteressen; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Eigenbedarfskündigung; Kündigung, willkürliche; Mieter, Grundrechtsschutz
    Leitsatz: Der Mieter ist nur gegen willkürliche Kündigung geschützt.
    BVerfG
    24.06.1988
  4. 2 BvL 9/85 - Verfassungsbeschwerde; Fehlbelegungsabgabe; Abschöpfungsabgabe; Sonderabgabe; Subventionsrückabwicklung; Gesetzgebungsbefugnis; Eigentumsgarantie; Gleichbehandlungsgebot; Willkürverbot
    Leitsatz: 1. a) Eine Abschöpfungsabgabe, die der Rückabwicklung staatlich gewährter Subventionsvorteile dient, ist keine Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt BVerfGE 67, 256 [274 ff.]). b) Eine solche Abgabe kann vom Bund nur unter Inanspruchnahme der Sachkompetenzen aus Art. 73 ff. GG erhoben werden und bedarf dafür einer besonderen Legitimation. 2. a) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Verhältnis zum Verordnungsgeber wird im Hinblick auf den Vorrang des Gesetzes dann nicht mehr gewahrt, wenn die erteilte Verordnungsermächtigung es dem Adressaten überläßt, nach Belieben von ihr Gebrauch zu machen, und erst dadurch das Gesetz anwendbar wird. Eine Verordnungsermächtigung im Rahmen des Art. 80 Abs. 1 GG muß sich im Rahmen des vom Gesetzgeber selbst in Anspruch genommenen Regelungsbereichs halten. b) Macht der Bundesgesetzgeber im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Gesetzgebungsbefugnis nur im Hinblick auf die Art und den möglichen Umfang, nicht aber im Hinblick auf das "Ob" einer Leistungspflicht Gebrauch, bleibt die Gesetzgebungsbefugnis insoweit bei den Ländern (Art. 72 Abs. 1 GG). 3. Verfolgt ein Gesetz den Zweck, die Fehlleitung von Subventionen durch die Erhebung einer Abschöpfungsabgabe auszugleichen, beruht das auf einer ver tretbaren, wenn nicht gebotenen Erwägung des Gemeinwohls. Die Gewährung von Subventionen muß - schon aus Gleichheitsgründen - gemeinwohlbezogen sein. 4. Eine Kürzung von Subventionen berührt verfassungsrechtlich geschützte Eigentumspositionen nicht. Sie ist dem Gesetzgeber grundsätzlich erlaubt; wer im Hinblick auf eine staatliche Subvention Dispositionen mit weit in die Zukunft reichenden Wirkungen trifft, kann nicht darauf vertrauen, daß die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gewährten Subventionen zeitlich unbegrenzt fortbestehen. 5. Nimmt der Gesetzgeber den Abbau von Subventionen in Angriff, muß er im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG den Kreis der Adressaten, bei denen er Subventionsvorteile abschöpft, so bestimmen, daß grundsätzlich alle erfaßt werden, die diese Subventionsvorteile genießen.
    BVerfG
    08.06.1988
  5. 1 BvR 1264/87 - Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Schutz der Ehe; Maklerprovision; Maklerlohn
    Leitsatz: Der mit dem Vertragsgegner des Auftraggebers verheiratete Makler wird unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG benachteiligt, wenn ihm der Vergütungsanspruch auf Grund seiner Ehe abgesprochen wird, obwohl der Auftraggeber deren Bestehen kennt (im Anschluß an BVerfGE 76, 126).
    BVerfG
    26.04.1988
  6. 1 BvR 1428/88 - Räumungsanspruch nach Kündigung wegen Mietrückstandes; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Mietrückstandes, Räumungsanspruch des Vermieters; Mietzahlungsklage, keine; Voraussetzung für Räumungsanspruch
    Leitsatz: Es verstößt gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, dem gemäß § 554 BGB kündigenden Vermieter den Räumungsanspruch mit der Begründung zu versagen, er müsse den rückständigen Mietzins zuvor in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren gegen den Mieter geltend machen.
    BVerfG
    15.03.1988
  7. 2 BvR 19/87 - Ortsübliche Vergleichsmiete/Vergleichswohnungen; Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Freifinanzierter Wohnraum/Vergleichswohnungen; Mieterhöhungsverlangen/Zustimmungspflicht d. Mieters; Vergleichsmieten/Mieterhöhung; Vergleichswohnungen/ortsübliche Vergleichsmiete/Vergleichswohnung; Rechtliches Gehör
    Leitsatz: Unzulässige Verurteilung zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung gemäß § 2 MHG, wenn das Gericht die Verurteilung auf Vergleichswohnungen stützt, die nur gerichtskundig sind, aber nicht von den Parteien eingeführt oder ihnen bekannt waren (Leitsatz der Redaktion).
    BVerfG
    08.03.1988
  8. 2 BvR 19/87 - Ortsübliche Vergleichsmiete/Vergleichswohnungen; Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Freifinanzierter Wohnraum/Vergleichswohnungen; Mieterhöhungsverlangen/Zustimmungspflicht d. Mieters; Vergleichsmieten/Mieterhöhung; Vergleichswohnungen/ortsübliche Vergleichsmiete/Vergleichswohnung; Rechtliches Gehör
    Leitsatz: Unzulässige Verurteilung zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung gemäß § 2 MHG, wenn das Gericht die Verurteilung auf Vergleichswohnungen stützt, die nur gerichtskundig sind, aber nicht von den Parteien eingeführt oder ihnen bekannt waren (Leitsatz der Redaktion).
    BVerfG
    08.03.1988
  9. 1 BvR 787/87 - Eigentümer bestimmt seinen Wohnbedarf; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Eigenbedarfskündigung; Eigenbedarfslage des Vermieters; Wohnbedarf des Eigentümer - Vermieters
    Leitsatz: 1. Es unterliegt der alleinigen, sich aus Eigentumsrecht (Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG) ergebenden Befugnis des Vermieters zu bestimmen, welchen Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als angemessen ansieht. 2. Der Mieter ist im Rahmen des Artikel 14 Absatz 2 GG nur gegen willkürliche Kündigung geschützt; weitergehende Nachforschungen, wie es zur Eigenbedarfslage gekommen ist, verletzen das grundgesetzlich geschützte Eigentum. Dieses gewährt einem Inhaber das Recht, die Sache zur Grundlage eigenverantwortlicher Lebensgestaltung zu machen und sie so zu nutzen, wie er dies nach seinen Plänen für nützlich hält. (Leitsätze von der Redaktion)
    BVerfG
    18.01.1988
  10. 1 BvR 787/87 - Eigentümer bestimmt seinen Wohnbedarf; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Eigenbedarfskündigung; Eigenbedarfslage des Vermieters; Wohnbedarf des Eigentümer - Vermieters
    Leitsatz: 1. Es unterliegt der alleinigen, sich aus Eigentumsrecht (Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG) ergebenden Befugnis des Vermieters zu bestimmen, welchen Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als angemessen ansieht. 2. Der Mieter ist im Rahmen des Artikel 14 Abs. 2 GG nur gegen willkürliche Kündigung geschützt; weitergehende Nachforschungen, wie es zur Eigenbedarfslage gekommen ist, verletzen das grundgesetzlich geschützte Eigentum. Dieses gewährt einem Inhaber das Recht, die Sache zur Grundlage eigenverantwortlicher Lebensgestaltung zu machen und sie so zu nutzen, wie er dies nach seinen Plänen für nützlich hält.
    BVerfG
    18.01.1988