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  1. 12 U 2500/88 - Schadensersatz; Kaufmangel; Hausbockbefall
    Leitsatz: 1. Zur Frage, wann der Verkäufer eines Mietgrundstücks einen Mangel (Hausbockbefall) arglistig verschweigt. 2. Ausschluß der Mängelursächlichkeit für den Kaufentschluß des Käufers, wenn die Kosten für die Beseitigung des Mangels im Verhältnis zum Kaufpreis unerheblich sind.
    KG
    23.02.1989
  2. 20 U 6952/87 - Fehlende Genehmigung der Zweckentfremdung als Mangel der Mietsache; Gewerbemietverhältnis; Wohnraum; Zweckentfremdung; Zweckentfremdungsgenehmigung; fehlende; Rehtsmangel; Gewerbemiete; Mangel der Mietsache; fehlende behördliche Genehmigung; Mängelansprüche; Ausschluß; Optionsrecht; Ausübung bei Mietmängeln
    Leitsatz: 1. Das Fehlen der Zweckentfremdungsgenehmigung stellt als öffentlich rechtliche Beschränkung des Mietgebrauchs einen Mangel der Mietsache im Sinne von §§ 537 ff. BGB dar. 2. Mängelansprüche des Mieters sind grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Mieter von einem ihm eingeräumten Optionsrecht trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Mietsache Gebrauch macht, ohne sich bei Ausübung der Option Minderung oder Schadensersatz ausdrücklich vorzubehalten.
    KG
    20.02.1989
  3. 20 U 6952/87 - Fehlende Genehmigung der Zweckentfremdung als Mangel der Mietsache; Gewerbemietverhältnis; Wohnraum, Zweckentfremdung; Zweckentfremdungsgenehmigung, fehlende; Rehtsmangel, Gewerbemiete; Mangel der Mietsache, fehlende behördliche Genehmigung; Mängelansprüche, Ausschluß; Optionsrecht, Ausübung bei Mietmängeln
    Leitsatz: 1. Das Fehlen der Zweckentfremdungsgenehmigung stellt als öffentlich-rechtliche Beschränkung des Mietgebrauchs einen Mangel der Mietsache im Sinne von §§ 537 ff. BGB dar. 2. Mängelansprüche des Mieters sind grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Mieter von einem ihm eingeräumten Optionsrecht trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Mietsache Gebrauch macht, ohne sich bei Ausübung der Option Minderung oder Schadensersatz ausdrücklich vorzubehalten.
    KG
    20.02.1989
  4. 8 REMiet 2/88 - Schönheitsreparaturklausel bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung; Formularmietvertrag; Instandhaltung der Mietsache; Schönheitsreparaturen bei Bedarf; Formularklausel; Renovierungskosten; anteilmäßige Zahlungspflicht; Fristenplan und Renovierung bei Bedarf
    Leitsatz: 1. Die in vorformulierten Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel, daß der Mieter sich verpflichtet, bei Bedarf die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen, wobei ein Bedarf mindestens dann als gegeben gilt, wenn die in einem Fristenplan festgelegten Zeiträume verstrichen sind, ist unwirksam, wenn die gemietete Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert und der Vermieter dazu auch nicht verpflichtet war. 2. Die formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zu zahlen hat, ist bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung unwirksam, wenn zwar die für die zu zahlende Quote maßgebenden Fristen erst mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen, der Mieter aber zusätzlich nach der in Ziffer 1 genannten Klausel bei Bedarf renovieren muß.
    OLG Stuttgart
    17.02.1989
  5. 8 REMiet 2/88 - Schönheitsreparaturklausel bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung; Formularmietvertrag; Instandhaltung der Mietsache; Schönheitsreparaturen bei Bedarf; Formularklausel; Renovierungskosten, anteilmäßige Zahlungspflicht; Fristenplan und Renovierung bei Bedarf
    Leitsatz: 1. Die in vorformulierten Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel, daß der Mieter sich verpflichtet, bei Bedarf die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen, wobei ein Bedarf mindestens dann als gegeben gilt, wenn die in einem Fristenplan festgelegten Zeiträume verstrichen sind, ist unwirksam, wenn die gemietete Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert und der Vermieter dazu auch nicht verpflichtet war. 2. Die formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zu zahlen hat, ist bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung unwirksam, wenn zwar die für die zu zahlende Quote maßgebenden Fristen erst mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen, der Mieter aber zusätzlich nach der in Ziffer 1 genannten Klausel bei Bedarf renovieren muß.
    OLG Stuttgart
    17.02.1989
  6. 3 ReMiet 1/88 - Begründung der Eigenbedarfskündigung; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Eigenbedarfskündigung, Begründung; Berechtigtes Interesse des Vermieters, Darlegungserfordernisse; Gründe der Kündigung; Kündigungsschreiben, inhaltliche Erfordernisse
    Leitsatz: 1. Es ist nicht möglich, einen Rechtsentscheid zur Klärung der Frage einzuholen, ob ein ergangener Rechtsentscheid mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar ist. 2. Die Rechtsentscheide des BayOblG vom 14.7.1981 (NJW 1981, 2197) und vom 17.12.1984 (WuM 1985, 50) stehen hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen nach § 564 b Abs. 3 BGB an die Begründung einer Kündigung zu stellen sind, nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1.7.1988 (NJW 1988, 2725). 3. Ein Rechtsentscheid kann nicht allein deshalb ergehen, weil das OLG bei Prüfung einer Vorlage erkennt, daß die Gefahr einer Abweichung des Landgerichts von einem ergangenen Rechtsentscheid besteht, wenn das Landgericht selbst davon ausgeht, seine Auffassung sei mit dem betreffenden Rechtsentscheid vereinbar. 4. Die Frage, inwieweit § 564 b Abs. 3 BGB im Kündigungsschreiben konkrete Angaben über die bisherigen Wohnungsverhältnisse derjenigen Personen erfordert, für die die Wohnung in Anspruch genommen wird, ist einer über die in den Rechtsentscheiden des BayOblG vom 14.7.1981 und 17.12.1984 enthaltenen Rechtssätze hinausgehenden generalisierenden Aussage nicht zugänglich. (Rechtsentscheid abgelehnt.)
    OLG Karlsruhe
    08.02.1989
  7. 24 W 3531/88 - Verfahrensstandschaft; Wohnungseigentumsverwalter; Verwalter; Ermächtigung
    Leitsatz: Scheidet der in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer gerichtlich vorgehende Verwalter im Verlauf des Verfahrens aus seinem Amt aus, so gilt die Ermächtigung zur Verfahrensstandschaft für den neuen Verwalter fort.
    KG
    06.02.1989
  8. 24 W 6754/88 - zur Rückforderung des aufgrund einstweiliger Anordnung gezahlten Wohngeldes
    Leitsatz: Die Rückzahlung des aufgrund einer einstweiligen Anordnung an die Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlten Wohngeldes kann, wenn die einstweilige Anordnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, nur aufgrund materiellen Rechts nach der Abrechnung der Wirtschaftsperiode von der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückverlangt werden. § 717 Abs. 2 ZPO ist weder direkt noch entsprechend anwendbar.
    KG
    06.02.1989
  9. 24 W 5146/88 - Wohnungseigentum; Zwangsvollstreckungsunterwerfung
    Leitsatz: Zum Inhalt einer Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder in einer Kaufvertragsurkunde, nach der sich ein Wohnungseigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung durch die Gemeinschaft unterwirft.
    KG
    06.02.1989
  10. 24 W 3576/88 - Wohnungseigentum; ordnungsgemäße Verwaltung; Heizkostenverbrauchserfassungsgeräte
    Leitsatz: 1. Jeder Wohnungseigentümer kann grundsätzlich als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung die Ausstattung der Anlage mit Verbrauchserfassern i. S. der HeizkostenV verlangen. 2. Zur Befreiung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 a HeizkostenV. 3. Das Wohnungseigentumsgericht hat keine Veranlassung, nach § 12 FGG von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen, wenn der Tatsachenvortrag der Beteiligten keinen ausreichenden Hinweis auf bestimmte, aufklärungsbedürftige Tatumstände enthält. (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    06.02.1989