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  1. 16 U 1687/89 - Verfahrensbeteiligter; Beteiligte; Kapital- oder Personengesellschaft als Wohnungseigentümerin; Vertretungsorgan; Verwalteraufgabe; Verwaltungsbeiratsaufgabe
    Leitsatz: 1. Ist eine Kapital- oder Personengesellschaft Wohnungseigentümerin, kann auch die als Organ handelnde oder satzungsgemäß vertretungsberechtigte natürliche Person dann Beteiligte im Verfahren vor den Wohnungseigentumsgerichten sein, wenn gegen die natürliche Person ein Antrag nach § 43 Abs. 1 WEG ausgebracht ist. (Im Anschluß an OLG Frankfurt OLGZ 1986, 432) 2. Wird ein Dritter mit Ausschnitten aus den Aufgaben des Verwalters oder des Verwaltungsbeirats von den Wohnungseigentümern betraut, findet auf ihn § 43 Abs. 1 Ziff. 2 WEG entsprechende Anwendung. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    13.07.1989
  2. 24 W 1063/89 - Wohngeld bei unwirksamen Beschlüssen; Stimmrecht des Zwangsverwalters
    Leitsatz: 1. Sind aufgrund falscher Stimmenzählungen Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan unrichtig als zustande gekommen protokolliert worden, so bilden sie keine Grundlage für gerichtliche Wohn geldverfahren. 2. Hat ein Wohnungseigentümer für mehrere Wohnungen nur eine Stimme und ist nicht für alle seine Wohnungen ein Zwangsverwalter eingesetzt, so kann die Stimme nicht gezählt werden, wenn sich Wohnungseigentümer und Zwangsverwalter über die Stimmabgabe (Ja oder Nein) nicht einig sind.
    KG
    12.07.1989
  3. 1 W 2309/89 - Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten
    Leitsatz: 1. Die Vereinigung mehrerer zum selben Stammgrundstück gehörender Wohnungseigentumsrechte desselben Eigentümers ist entsprechend § 890 BGB grundsätzlich rechtlich möglich und setzt nicht die Abgeschlossenheit (§ 3 Abs. 2 WEG) der vom nunmehr einheitlichen Wohnungseigentumsrecht umfaßten Raumgesamtheit als solcher voraus. 2. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Besorgnis der Verwirrung (§ 5 GBO) ist zu berücksichtigen, daß Beschränkungen der Rechte des Eigentümers nur gerechtfertigt sind, wenn sie der Grundbuchverkehr aus objektiv nachvollziehbaren Erwägungen eindeutig erfordert; dabei kommt es auf Verwirrung in rechtlicher Hinsicht an, während die rein technische Unübersichtlichkeit des Grundbuchs regelmäßig nicht ausreicht. 3. Die Besorgnis der Verwirrung ist auch im Falle der Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten grundsätzlich nicht allein deshalb begründet, weil die Wohnungseigentumsrechte unterschiedlich belastet sind.
    KG
    27.06.1989
  4. 24 W 2985/89 - Kosten bei Rücknahme der Beschlußanfechtung
    Leitsatz: 1. Werden bei gerichtlicher Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen die Anfechtungsanträge zurückgenommen, so ist die Entscheidung über die Gerichtskosten und eine etwaige Erstattung außergerichtlicher Kosten nach billigem Ermessen vorzunehmen,wobei die mutmaßlichen Erfolgsaussichten des Anfechtungsverfahrens zu berücksichtigen sind. 2. Es begegnet regelmäßig rechtlichen Bedenken, die Kosten eines erfolgreichen Beschlußanfechtungsverfahrens einzelnen Beteiligten aufzuerlegen, die in dem gerichtlichen Verfahren die Eigentümerbeschlüsse verteidigt haben, vielmehr sind die Kosten bei ungewissem Verfahrensausgang dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft aufzubürden.
    KG
    19.06.1989
  5. 24 W 787/89 - zur Frage der Abberufung eines im Wege einstweiliger Anordnung bestellten Verwalters
    Leitsatz: 1. Ein Eigentümerbeschluß, durch den ein im Wege einstweiliger Anordnung für die Dauer eines Wohnungseigentumsverfahren gerichtlich bestellter Verwalter vor Abschluß des Verfahrens mit sofortiger Wirkung abberufen wird, ist nichtig. 2. Es kann jedoch zweckmäßig sein und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer bereits vor Ablauf der Amtszeit des gerichtlich bestellten Verwalters einen Beschluß über die Bestellung eines neuen Verwalters mit einer ab Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung beginnenden Amtszeit fassen. 3. Im Wohnungseigentumsverfahren kann der Verwalter auch im Falle früherer Pflichtverletzungen nicht verpflichtet werden, künftige Eigentümerversammlungen entsprechend der Gesetzeslage durchzuführen.
    KG
    19.06.1989
  6. 24 W 94/89 - Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Stimmenauszählung
    Leitsatz: Ist - trotz Vorhalten der Mehrheit der Wohnungseigentümer - eine mit der Rechtslage nicht zu vereinbarende Stimmenauszählung in der Eigentümerversammlung derart zu befürchten, daß die Mehrheit zu jedem TOP mit ungültigen Stimmen überstimmt wird, darf die Mehrheit die Versammlung mit der Folge verlassen, daß danach gültige Beschlüsse nicht mehr gefaßt werden können.
    KG
    19.06.1989
  7. 24 W 2699/89 - Wohnungseigentum; Wirtschaftsplan; einstweilige Anordnung
    Leitsatz: Bei Bestehen eines entsprechenden Bedürfnisses darf das Wohnungseigentumsgericht für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens einen Wirtschaftsplan, durch den die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Zahlung der dort ausgewiesenen Wohngeldvorschüsse festgelegt wird, im Wege der einstweiligen Anordnung für sofort wirksam erklären. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    19.06.1989
  8. 24 W 5453/88 - Verwaltervergütung bei Suspendierung des WE-Verwalters durch einstweilige Anordnung
    Leitsatz: Der durch gerichtliche Entscheidung entlassene Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage kann für die Zeit seiner in jenem Verfahren durch einstweilige Anordnung erzwungenen Untätigkeit keine Vergütung verlangen, wenn die Pflichtverletzungen, die zur gerichtlichen Abberufung führten, bereits im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Anordnung vorlagen.
    KG
    12.06.1989
  9. 24 W 95/89 - Wohnungseigentum; Eigentümerbeschluss; Wohngeldverfahren
    Leitsatz: Ein die Grundlage für ein Wohngeldverfahren bildender Beschluß der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung ist solange als verbindlich zu beachten, wie er nicht für ungültig erklärt ist. (Im Anschluß an BGH NJW 1985, 912.) (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    07.06.1989
  10. 24 W 6076/88 - Wohnungseigentum; Verwaltungsbeschluss; ordnungsgemäße Verwaltung
    Leitsatz: Ein seinem Inhalt oder dem Zusammenhang, in dem er steht, nach unklarer Beschluß der Wohnungseigentümer über die Verwaltung der Anlage, widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und ist schon daher auf Antrag für ungültig zu erklären. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    24.05.1989