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Urteil Vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen


Schlagworte

Vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen

Leitsatz

Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Urteils, das die Verurteilung des Mieters zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen zum Gegenstand hat, richtet sich nicht nach den §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO, sondern entweder nach den §§ 708 Nr. 11, 711 oder nach § 709 ZPO. Zur Bemessung des Gegenstandes der Verurteilung i.S.d. § 708 Nr. 11 ZPO ist dabei zumindest der Jahresbetrag der zu erwartenden Mieterhöhung zugrunde zu legen.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

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