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III ZB 66/15 - Erstattung notwendiger Kosten, Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung, Unkenntnis der Partei oder des Bevollmächtigten von den maßgeblichen UmständenLeitsatz: a) Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachen Handlung abzustellen ist und es auf die - auch unverschuldete - Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117). b) Die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575).BGH25.02.2016
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XII ZR 5/15 - Rechtzeitigkeit der Annahme eines Vertragsangebots, regelmäßige Zwei-Wochen-Frist für die Annahme eines Gewerbemietvertrag-AngebotsLeitsatz: a) Bis zu welchem Zeitpunkt ein Vertragsangebot unter Abwesenden angenommen werden konnte, unterliegt tatrichterlichem Ermessen. Die Entscheidung des Tatsachengerichts ist vom Revisionsgericht nur darauf hin überprüfbar, ob das Ermessen ausgeübt worden ist, dabei alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt und berücksichtigt sowie die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. November 1951 - II ZR 63/51 - LM BGB § 147 Nr. 1 und BAGE 104, 315 = BB 2003, 1731).b) Die Rechtzeitigkeit der Annahme eines Vertragsangebots hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der den Vertragsschluss behauptet und daraus Rechtsfolgen ableitet. Daran ändert auch die Umkehr der prozessualen Parteirollen nichts, die mit einer negativen Feststellungsklage verbunden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11 - NJW-RR 2013, 948).c) Der auf einen gewerblichen Mietvertrag Antragende kann regelmäßig jedenfalls binnen zwei bis drei Wochen erwarten, dass sein in Aussicht genommener Vertragspartner die Annahme des Angebots erklärt.d) Zu Umständen, die eine Verlängerung der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB bewirken können.e) Zur Annahme eines gemäß § 147 Abs. 2 BGB verspäteten Angebots, wenn beide Vertragsparteien von einem wirksamen Vertragsschluss ausgehen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09 - NJW 2010, 2873 und vom 27. September 2013 - V ZR 52/12 - NJW 2014, 854). f) Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung einer 30-jährigen Laufzeit für einen Mietvertrag über eine Freifläche, auf der ein Mobilfunkmast errichtet werden soll, benachteiligt den Vermieter auch dann nicht unangemessen, wenn der Mieter bereits nach 20 Jahren kündigen kann (Fortführung des Senatsurteils vom 30. Mai 2001 - XII ZR 273/98 - NJW 2001, 3480).BGH24.02.2016
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IV ZR 342/15 - Auseinandersetzung unter Miterben, kein Wertabschlag für vom Testamentsvollstrecker erworbenen Miteigentumsanteil zur Vereinigung aller Anteile in seiner HandLeitsatz: Bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2205 Satz 3 BGB ist beim Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den Testamentsvollstrecker persönlich kein Wertabschlag vorzunehmen, wenn sich durch den Vertrag sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück in seiner Hand vereinigen sollen (Fortführung von Senatsurteil vom 13. Mai 2015 - IV ZR 138/14, ZEV 2015, 482).BGH24.02.2016
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XI ZR 101/15 - Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zum Widerrufsrecht ohne HervorhebungLeitsatz: a) Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bedürfen keiner Hervorhebung. b) Der Verwendung von Ankreuzoptionen in der formularmäßigen Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrages steht Artikel 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen.BGH23.02.2016
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VIII ZR 321/14 - Ausgleich durch Darlehen kein Anhalt für künftigen ZahlungsverzugLeitsatz: 1. Die Frage, ob dem Vermieter die Berufung auf eine zunächst wirksame ordentliche Kündigung wegen nachträglich eingetretener Umstände (hier: Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist) mit Rücksicht auf Treu und Glauben verwehrt ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung.2. Rückstandsausgleich mit Hilfe einer Darlehensgewährung durch das JobCenter liefert nicht zwingend Anhaltspunkte für künftige Vertragsverletzungen. (Leitsätze der Redaktion)BGH23.02.2016
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V ZR 216/14 - Verkauf eines mangelhaften Grundstücks (hier: Befall eines Blockhauses mit Holzbock), Kenntnis vom Befall, Kenntnis vom Sanierungserfolg nach Holzbockbekämpfung, Arglisteinwand, sekundäre Darlegungslast bei GrundstücksverkaufLeitsatz: a) Hatte der Verkäufer eines Hausgrundstücks in der Vergangenheit ein Fachunternehmen mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels (hier: Befall eines Blockhauses mit Holzbock) beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Mit dem Absehen von einer Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels nicht billigend in Kauf. Kennt der Verkäufer dagegen konkrete Umstände, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt und teilt er diese Umstände dem Käufer nicht mit, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig. b) Der Verkäufer ist im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast gehalten, die Einzelheiten der von ihm ergriffenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen näher zu erläutern.BGH19.02.2016
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III ZR 14/15 - Aufklärungspflicht über Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung bei geschlossenem Immobilienfonds, SchrottimmobilienLeitsatz: Zur Frage der Aufklärungspflicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB in einem Anlageprospekt, der die Beteiligung an einem geschlossen Immobilienfonds zum Gegenstand hat (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 4. Dezember 2014 - III ZR 82/14, WM 2015, 68).BGH18.02.2016
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XII ZR 183/13 - Verstoß gegen Transparenzgebot, Mehrdeutigkeit einer Betriebskostenvereinbarung, Zweideutigkeit zu Lasten des FormularverwendersLeitsatz: Die in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene AGB-Klausel „Die Grundsteuer zahlt die Vermieterin. Erhöhungen gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer tragen die Mieter.“ ist hinsichtlich der durch die Vermietbarkeit des bebauten Grundstücks bedingten Grundsteuererhöhung nicht eindeutig und daher zu Lasten des Verwenders auszulegen.BGH17.02.2016
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XI ZR 96/15 - Laufzeitunabhängige Gebühr für Sondertilgungsrecht unter Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung, aus Vorfälligkeitsentschädigung wird „Gebühr“, ImmobiliendarlehenLeitsatz: a) Die in einen Verbraucherdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen „Gebühr“ von 4 % des Darlehensbetrags für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht verstößt gegen § 502 Abs. 1 BGB, von dem nach § 511 Satz 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden kann. b) Zur Rechtslage bei Vorliegen einer Bereichsausnahme nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB oder eines Immobiliardarlehensvertrags nach § 503 Abs. 1 BGB.BGH16.02.2016
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XI ZR 63/15 - Bearbeitungsgebühr und Risikoprämie für Sondertilgung in Form eines AnzahlungsabschlagsLeitsatz: Die in einen Förderdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen „Bearbeitungsentgelts“ unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar der richterlichen Inhaltskontrolle, benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient.In Förderdarlehnsverträgen formularmäßig vereinbarte Auszahlungsabschläge unterliegen als Preisabrede keiner Inhaltskontrolle. (Leitsätze der Redaktion)BGH16.02.2016