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Urteil Ausgleich durch Darlehen kein Anhalt für künftigen Zahlungsverzug
Schlagworte
Ausgleich durch Darlehen kein Anhalt für künftigen Zahlungsverzug
Leitsätze
1. Die Frage, ob dem Vermieter die Berufung auf eine zunächst wirksame ordentliche Kündigung wegen nachträglich eingetretener Umstände (hier: Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist) mit Rücksicht auf Treu und Glauben verwehrt ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung.
2. Rückstandsausgleich mit Hilfe einer Darlehensgewährung durch das JobCenter liefert nicht zwingend Anhaltspunkte für künftige Vertragsverletzungen.
(Leitsätze der Redaktion)
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