« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (201 - 210 von 538)
Sortierung:
-
XII ZB 684/14 - Zustellung einer Urteilsausfertigung, Neufassung des § 317 ZPO, beglaubigte AbschriftLeitsatz: Für Urteile, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 317 ZPO zum 1. Juli 2014 zugestellt worden sind, setzt der Beginn der Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung nicht mehr die Zustellung einer Urteilsausfertigung voraus. Entsprechend der nunmehr in § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltenen Regel genügt die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des in vollständiger Form abgefassten Urteils (Abgrenzung zu Senatsbeschluss BGHZ 186, 22 = FamRZ 2010, 1246).BGH27.01.2016
-
IV ZR 147/15 - Verjährungsbeginn für Pflichtteilsanspruch gegenüber Jewish ClaimsLeitsatz: Die Verjährung eines etwaigen Pflichtteilsanspruchs gegen die Conference on Jewish Material Claims against Germany, lnc., als Rechtsnachfolgerin der jüdischen Berechtigten beginnt entsprechend § 2332 Abs. 1 BGB (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2009) i.V.m. § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BGB mit Ablauf der Ausschlussfristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG (31. Dezember 1992, bei beweglichen Sachen 30. Juni 1993) zu laufen.BGH27.01.2016
-
XII ZR 33/15 - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- und Geschäftsräumen auch bei langer Vertragslaufzeit ist Leihe und keine SchenkungLeitsatz: a) Verstirbt der Kläger während des Rechtsstreits und wird er vom Beklagten und einem Dritten als Miterben beerbt, so wird der Prozess auf Klägerseite allein vom Dritten fortgeführt und behält der Beklagte seine prozessuale Stellung bei (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZB 99/13 - NJW 2014, 1886).b) Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen ist regelmäßig auch bei langer Vertragslaufzeit Leihe und selbst dann nicht formbedürftig, wenn das Recht des Verleihers zur Eigenbedarfskündigung vertraglich ausgeschlossen ist (Fortführung von BGHZ 82, 354 = NJW 1982, 820; BGH Urteile vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 34/83 - NJW 1985, 1553 und vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313 sowie Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZR 218/06 - FamRZ 2007, 1649). c) Die langfristige Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den Vorerben ist schon deshalb nicht wegen Umgehung des gemäß § 2113 BGB bestehenden Verfügungsverbots sittenwidrig, weil der Nacherbe in dieser Stellung hierdurch nicht gebunden ist. Bereits aus diesem Grund führt der Abschluss eines langfristigen Leihvertrags über Räume durch den Vorerben auch nicht dazu, dass die Erbschaft im Sinne des § 2138 Abs. 2 BGB vermindert wird.BGH27.01.2016
-
V ZR 116/15 - Kein Notwegrecht bei Grundstückszugang über eine TreppeLeitsatz: 1. Ein Notwegrecht kann nicht geltend gemacht werden, wenn mit einem Kraftfahrzeug herangefahren werden kann und der Hauseingang über eine Treppe zu erreichen ist.2. Persönliche Umstände des Eigentümers (z. B. fortgeschrittenes Alter) sind nicht zu berücksichtigen.3. Die langjährige Benutzung einer anderen Zufahrt begründet kein Gewohnheitsrecht und führt nicht zu einer Verwirkung des Unterlassungsanspruchs. (Leitsätze der Redaktion)BGH22.01.2016
-
V ZR 27/14 - Erbbaurechtsvertrag als kreditähnliches Rechtsgeschäft, Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, Begründung einer Verpflichtung zur Zahlung von durch Gemeinden, Grunderwerb durch ErsitzenLeitsatz: Ein Erbbaurechtsvertrag bedarf als kreditähnliches Rechtsgeschäft der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er eine Verpflichtung der Gemeinde begründet, einen Erbbauzins zu zahlen. Der Erwerb durch Ersitzung trägt seinen Rechtsgrund in sich und schließt Ansprüche gegen den Erwerber aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.BGH22.01.2016
-
V ZR 108/15 - Nachhaftung von GbR-GesellschafternLeitsatz: Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG anzusehen.BGH21.01.2016
-
V ZR 183/15 - Hinweispflicht des BerufungsgerichtsLeitsatz: Will das Berufungsgericht in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen, muss es dem Kläger rechtzeitig mitteilen, dass der bisherige Vortrag ergänzungsbedürftig ist. Ein Hinweis in der mündlichen Verhandlung ohne Vertagung oder Schriftsatznachlass reicht nicht. (Leitsatz der Redaktion)BGH21.01.2016
-
V ZB 66/15 - Beschwer bei Klage auf Überbau, nachgeholte Zulassungsentscheidung des BerufungsgerichtsLeitsatz: 1. Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, eine von ihm nachgeholte Zulassungsentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Begründung oder ist sie auf einzelne Aspekte beschränkt, lässt dies deshalb nicht den Schluss zu, das Berufungsgericht habe einen von § 511 Abs. 4 ZPO abweichenden Maßstab angelegt oder nicht alle Zulassungsgründe geprüft.2. Die Beschwer für eine abgewiesene Klage auf Beseitigung eines Überbaus bemisst sich nach dem Wertverlust des überbauten Grundstücks.3. Bei einem rechtlich selbstständigen Teilgrundstück ist es nicht ermessensfehlerhaft, dies nicht zusammen mit dem Hausgrundstück als wirtschaftliche Einheit (mit höherem Quadratmeterpreis) anzusehen; zusätzlich kann der Bodenrichtwert herangezogen werden. (Leitsätze zu 2. und 3. von der Redaktion)BGH21.01.2016
-
V ZB 19/15 - Kein Grundbucheintrag für nichtsrechtsfähigen Verein unter seinem NamenLeitsatz: Ein nichtrechtsfähiger Verein kann nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden.BGH21.01.2016
-
I ZB 12/15 - Einstellung der Räumungsvollstreckung, SuizidgefahrLeitsatz: a) Im Verfahren auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann die Anhörung einer Partei in entsprechender Anwendung der §§ 375, 451 ZPO durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. Dies kommt nicht in Betracht, wenn Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die nur aufgrund eines unmittelbaren Eindrucks von der Anhörung zutreffend beurteilt werden können. b) Ein absoluter Ausnahmefall, in dem eine Räumungsvollstreckung wegen einer beim Schuldner bestehenden Gesundheits- oder Suizidgefahr auf unbestimmte Zeit eingestellt wird, wird grundsätzlich nur vorliegen, wenn eine Verringerung des Gesundheitsrisikos oder der Suizidgefahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen erscheint.BGH21.01.2016