Urteil Laufzeitunabhängige Gebühr für Sondertilgungsrecht unter Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung, aus Vorfälligkeitsentschädigung wird „Gebühr“, Immobiliendarlehen
Schlagworte
Laufzeitunabhängige Gebühr für Sondertilgungsrecht unter Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung, aus Vorfälligkeitsentschädigung wird „Gebühr“, Immobiliendarlehen
Leitsätze
a) Die in einen Verbraucherdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen „Gebühr“ von 4 % des Darlehensbetrags für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht verstößt gegen § 502 Abs. 1 BGB, von dem nach § 511 Satz 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden kann.
b) Zur Rechtslage bei Vorliegen einer Bereichsausnahme nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB oder eines Immobiliardarlehensvertrags nach § 503 Abs. 1 BGB.
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