Urteil Verkauf eines mangelhaften Grundstücks (hier: Befall eines Blockhauses mit Holzbock), Kenntnis vom Befall, Kenntnis vom Sanierungserfolg nach Holzbockbekämpfung, Arglisteinwand, sekundäre Darlegungslast bei Grundstücksverkauf
Schlagworte
Verkauf eines mangelhaften Grundstücks (hier: Befall eines Blockhauses mit Holzbock), Kenntnis vom Befall, Kenntnis vom Sanierungserfolg nach Holzbockbekämpfung, Arglisteinwand, sekundäre Darlegungslast bei Grundstücksverkauf
Leitsätze
a) Hatte der Verkäufer eines Hausgrundstücks in der Vergangenheit ein Fachunternehmen mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels (hier: Befall eines Blockhauses mit Holzbock) beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Mit dem Absehen von einer Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels nicht billigend in Kauf. Kennt der Verkäufer dagegen konkrete Umstände, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt und teilt er diese Umstände dem Käufer nicht mit, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.
b) Der Verkäufer ist im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast gehalten, die Einzelheiten der von ihm ergriffenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen näher zu erläutern.
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