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  1. V ZR 53/14 - Keine am Buchstaben haftende Auslegung des Klageantrags im Beschlussanfechtungsverfahren; Quorum; Öffnungsklausel; Mehrheitsbeschluss; Beschlusskompetenz für Änderung der Kostenverteilung
    Leitsatz: Auch bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung des Klageantrags - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung unter Einbeziehung der gesamten Klageschrift nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten.
    BGH
    12.12.2014
  2. V ZR 109/14 - Flächenerwerb; Ermittlung des Verkehrswertes; Rückzahlungsanspruch; Verjährung; Kaufpreisanpassung; Kaufpreisermittlung
    Leitsatz: a) Die Privatisierungsstelle hat bei der Ermittlung des Verkehrswerts nach § 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG, § 9 Abs. 1, § 5 FlErwV kein Ermessen. Das Ergebnis ihrer Ermittlung ist auch nicht wie ein Schiedsgutachten einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. b) Der vertragliche Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des über den Wertansatz nach § 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG hinausgehenden Teils des vereinbarten Kaufpreises verjährt nach § 196 BGB in einer Frist von zehn Jahren.
    BGH
    12.12.2014
  3. V ZR 36/14 - Keine Verlegung des Zufahrtsweges wegen Beschwerlichkeit für Berechtigten
    Leitsatz: 1. Eine entsprechende Anwendung von § 1023 BGB auf den Dienstbarkeitsberechtigten scheidet aus, wenn die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht worden ist. 2. Der Berechtigte kann deshalb nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben eine Verlegung des durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Zufahrtsweges verlangen. (Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
    BGH
    12.12.2014
  4. III ZR 365/13 - Anlageberatung zur Zeichnung eines geschlossenen Immobilienfonds; Haftungsrisiko eines GbR-Gesellschafters; Prospekthaftung; Schrottimmobilien; Altersvorsorge
    Leitsatz: Zur Frage der ordnungsgemäßen Beratung eines Anlegers im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier: Anlageziel; Fungibilität; Haftungsrisiko als GbR-Gesellschafter).
    BGH
    11.12.2014
  5. IX ZR 87/14 - Mieterauszug wegen Sanierung und nachfolgende Insolvenz des Vermieters
    Leitsatz: In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn es in Vollzug gesetzt war, der Mieter aber den Besitz an der Wohnung bei Insolvenzeröffnung wieder aufgegeben hatte (Ergänzung zu BGHZ 173, 116).
    BGH
    11.12.2014
  6. VIII ZR 9/14 - Umlage verbrauchsabhängiger Betriebskosten bei hohem Leerstand
    Leitsatz: a) Auch bei hohen Wohnungsleerständen (hier: im Hinblick auf einen im Rahmen der Stadtplanung vorgesehenen Abriss eines 28-Familienhauses) hat es grundsätzlich bei der in § 9 Abs. 4, § 8 Abs. 1 HeizkostenVO vorgeschriebenen anteiligen Umlage von Warmwasserkosten nach Verbrauch zu bleiben. b) Im Einzelfall kann der Vermieter nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, dem Verlangen des Mieters auf eine Vertragsänderung dahin gehend zuzustimmen, den nach Verbrauch zu berechnenden Teil der Warmwasserkosten auf das gesetzliche Mindestmaß von 50 % der Gesamtkosten abzusenken, um die Fixkosten bei hohen Leerständen angemessen zu verteilen. c) Leerstandsbedingten Kostenverschiebungen zu Lasten des Mieters kann darüber hinaus im Einzelfall mit einer aus dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitenden Anspruchsbegrenzung Rechnung getragen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der Vermieter durch den Leerstand beträchtliche Nachteile erleidet, weil er - ohne entsprechende Mieteinnahmen zu erhalten - bereits über den von ihm zu tragenden Wohnflächenanteil ebenfalls nicht unbeträchtliche Kosten zu tragen hat.
    BGH
    10.12.2014
  7. VIII ZR 25/14 - Kündigung gegenüber Mietermehrheit; Erbenkündigung
    Leitsatz: 1. Zur Kündigung eines Mietverhältnisses gegenüber mehreren Mietern. 2. Teilen die Erben des verstorbenen Mieters dem Vermieter mit, dass sie das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 2 BGB fortsetzen wollen, und bitten sie den Vermieter, sich im weiteren Schriftverkehr nur an einen der Erben zu wenden, liegt darin eine Bevollmächtigung des den Schriftverkehr führenden Erben zur Entgegennahme von Willenserklärungen des Vermieters, die das Mietverhältnis betreffen. Für die Frage, ob ein Eintritt eines Erben in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB als im Haushalt des verstorbenen Mieters lebendes Kind erfolgt ist, kommt es nicht darauf an, ob das Kind wie ein übriger Angehöriger den Haushalt zusammen mit dem verstorbenen Mieter geführt hat, sondern es reicht aus, dass es lediglich in dessen Haushalt gelebt hat. (zu 2. Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    10.12.2014
  8. XII ZR 136/12 - Unterbrechung bei mehreren Klageansprüchen; Räumung
    Leitsatz: Betrifft nur einer von mehreren im Prozess zusammen geltend gemachten Ansprüchen die Insolvenzmasse, so wird grundsätzlich (zunächst) einheitlich der gesamte Rechtsstreit unterbrochen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63 - NJW 1966, 51).
    BGH
    10.12.2014
  9. V ZR 5/14 - Alleinige Zuständigkeit der WEG für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen Störung des Gemeinschaftseigentums; Ansichziehen
    Leitsatz: Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.
    BGH
    05.12.2014
  10. V ZR 85/14 - Vergemeinschaftung von Störungsbeseitigungsansprüchen; Ansichziehen; Individualansprüche; Prostitution
    Leitsatz: Mit der Vergemeinschaftung von Störungsbeseitigungsansprüchen verliert ein Wohnungseigentümer seinen dahin gerichteten Individualanspruch, soweit die Störung ausschließlich das gemeinschaftliche Eigentum und nur indirekt sein Sondereigentum betrifft.
    BGH
    05.12.2014