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Urteil Keine Verlegung des Zufahrtsweges wegen Beschwerlichkeit für Berechtigten
Schlagworte
Keine Verlegung des Zufahrtsweges wegen Beschwerlichkeit für Berechtigten
Leitsätze
1. Eine entsprechende Anwendung von § 1023 BGB auf den Dienstbarkeitsberechtigten scheidet aus, wenn die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht worden ist.
2. Der Berechtigte kann deshalb nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben eine Verlegung des durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Zufahrtsweges verlangen.
(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
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