Urteil Kündigung gegenüber Mietermehrheit
Schlagworte
Kündigung gegenüber Mietermehrheit; Erbenkündigung
Leitsätze
1. Zur Kündigung eines Mietverhältnisses gegenüber mehreren Mietern.
2. Teilen die Erben des verstorbenen Mieters dem Vermieter mit, dass sie das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 2 BGB fortsetzen wollen, und bitten sie den Vermieter, sich im weiteren Schriftverkehr nur an einen der Erben zu wenden, liegt darin eine Bevollmächtigung des den Schriftverkehr führenden Erben zur Entgegennahme von Willenserklärungen des Vermieters, die das Mietverhältnis betreffen. Für die Frage, ob ein Eintritt eines Erben in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB als im Haushalt des verstorbenen Mieters lebendes Kind erfolgt ist, kommt es nicht darauf an, ob das Kind wie ein übriger Angehöriger den Haushalt zusammen mit dem verstorbenen Mieter geführt hat, sondern es reicht aus, dass es lediglich in dessen Haushalt gelebt hat.
(zu 2. Leitsatz der Redaktion)
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