Urteil Keine am Buchstaben haftende Auslegung des Klageantrags im Beschlussanfechtungsverfahren
Schlagworte
Keine am Buchstaben haftende Auslegung des Klageantrags im Beschlussanfechtungsverfahren; Quorum; Öffnungsklausel; Mehrheitsbeschluss; Beschlusskompetenz für Änderung der Kostenverteilung
Leitsatz
Auch bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung des Klageantrags - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung unter Einbeziehung der gesamten Klageschrift nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?