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BVerwG 4 C 2.97 - Erhaltungssatzung; Milieuschutzsatzung; Zusammensetzung der Wohnbevölkerung; städtebauliche Gründe; Einbau einer Loggia; Verdrängungsgefahr; Vorbildwirkung; Prognose; Lebenserfahrung; atypische Fallgestaltung; Mietobergrenze; Höchstbelastungswert; ErmessenLeitsatz: Eine Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ("Milieuschutzsatzung") kann für ein Gebiet mit jeder Art von Wohnbevölkerung erlassen werden, soweit deren Zusammensetzung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Für die Versagung der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB reicht es aus, wenn die Baumaßnahme (hier: Einbau einer Loggia in eine Dachgeschoßwohnung) generell, insbesondere auch im Hinblick auf ihre Vorbildwirkung, geeignet ist, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu verändern. Bei der Prognose einer Verdrängungsgefahr darf sich die Gemeinde auf nach der Lebenserfahrung typische Entwicklungen stützen. Mietbelastungsobergrenzen können geeignete Indikatoren sein. Auch bei Annahme einer Verdrängungsgefahr scheidet in atypischen Fällen eine Genehmigung der beantragten Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen nicht von vornherein aus. Die Gemeinde muß Jedoch Ermessenserwägungen nur anstellen, wenn Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung vorliegen.BVerwG18.06.1997
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BVerwG 3 B 108.97 - Gebäudeeigentumsfeststellung; Antrag nach Übertragung des Nutzungsrechts am GebäudeLeitsatz: Die behördliche Feststellung, daß Gebäudeeigentum entstanden ist und wem es zusteht (Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB; § 2 Abs. 6 VZOG), ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie von dem Gebäudeeigentümer nach Übertragung des Nutzungsrechts am Gebäude beantragt worden ist.BVerwG05.06.1997
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BVerwG 3 B 76.97 - Vermögenszuordnung; Treuhandgrundstück; Geschäftsanteilsübertragung; share-dealLeitsatz: Ein Geldausgleich nach § 13 Abs. 2 Satz 1 (1. Altern.) VZOG erfolgt nicht, wenn der Rückübertragungsanspruch ein Grundstück betraf, das im Eigentum einer Treuhandgesellschaft stand, deren Geschäftsanteile zum Zwecke der Privatisierung an eine andere Kapitalgesellschaft übertragen worden sind (Anteilsverkauf [share-deal]).BVerwG04.06.1997
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BVerwG 7 C 67.97 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsverkauf; Angemesssenheit des Kaufpreises; Vereinbarung über eine Nach- oder Ausgleichszahlung; VerfolgungsvermutungLeitsatz: Der nach § 1 Abs. 6 VermG beanspruchten Rückübertragung eines durch "Zwangsverkauf" veräußerten Grundstücks steht regelmäßig eine zur Zeit der Geltung und unter dem Einfluß des Thüringer Wiedergutmachungsgesetzes (1945) getroffene Vereinbarung über eine Nach- oder Ausgleichszahlung nicht entgegen. Die Unangemessenheit eines für ein Grundstück entrichteten Kaufpreises im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 REAO ergibt sich im Regelfall bereits aus dem Umstand, daß er den zum Zeitpunkt der Veräußerung geltenden Einheitswert des Grundstücks unterschritt.BVerwG27.05.1997
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BVerwG 7 B 70.97 - Übernahme von Grundpfandrechten; Aufbauhypotheken zur Sicherung von Baukrediten; Grundpfandrechte aufgrund eines Beschlusses des Rates der Stadt oder des KreisesLeitsatz: Grundpfandrechte, die nicht vom staatlichen Verwalter bewilligt, sondern aufgrund eines Beschlusses des Rates der Stadt oder des Kreises im Grundbuch eingetragen worden sind, nehmen an der Regelung in § 16 Abs. 5 VermG nicht teil.BVerwG21.05.1997
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BVerwG 3 C 31.96 - Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; öffentliche Aufgabe; Lehr - und VersuchsstationLeitsatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ist die Restitution des Vermögensgegenstandes an den früheren Eigentümer in jedem Fall ausgeschlossen.BVerwG21.05.1997
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BVerwG 7 C 50.96 - bebautes Grundstück; Buchgrundstück; bäuerliches Anwesen; LPG-Fläche; Zeitwert; Beleihungswert; Überschuldung; nicht kostendeckende Mieten; UrsachenzusammenhangLeitsatz: Ein aus einem Buchgrundstück bestehendes bäuerliches Anwesen kann auch dann ein zu Wohnzwecken vermietetes "bebautes Grundstück" im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG sein, wenn die landwirtschaftlichen Flächen von einer LPG genutzt wurden und der vermietete Teil des Wohngebäudes gegenüber dem eigengenutzten Teil mindestens gleichgewichtig war. Der Zeit- bzw. Beleihungswert eines solchen Buchgrundstücks kann sich allein nach dem mit dem Wohngebäude bebauten Flurstück richten, wenn dem Eigentümer voraussichtlich nur ein am Beleihungswert dieses Flurstücks orientierter Kredit gewährt worden wäre (wie BVerwG, Urteil vom 22. August 1996 - BVerwG 7 C 74.94 - ZOV 1996, 430 = VIZ 1996, 704). Bei zugleich eigen- und fremdgenutzten Wohngebäuden fehlt es an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen nicht kostendeckenden Mieten und Überschuldung, wenn die Überschuldung auch ohne Berücksichtigung der auf den vermieteten Teil entfallenden Aufwendungen eingetreten war oder unmittelbar bevorstand.BVerwG15.05.1997
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BVerwG 4 B 73.97 - Nachbarklage; Baugenehmigung; SanierungsgebietLeitsatz: Mit der baurechtlichen Nachbarklage kann nicht geltend gemacht werden, daß eine für ein Bauvorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet erteilte Baugenehmigung nicht im Einklang mit dem Sanierungskonzept der Gemeinde stehe.BVerwG07.05.1997
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BVerwG 7 C 15.96 - Unternehmensrückgabe; Berechtigter; Wiederaufleben; Antragsrecht; Quorum; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückgabeausschluss; Restitutionsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsverbot; RehabilitierungLeitsatz: Der geschädigte Unternehmensträger lebt unabhängig von der materiellen Rechtslage bereits durch die bloße (das sog. Quorum erfüllende) Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche als in Auflösung befindlich wieder auf (§ 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG). Das gilt auch bei Unternehmensenteignungen, die (möglicherweise) vom Restitutionsausschluß in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfaßt werden. Wird der Antrag auf Rückgabe eines enteigneten Unternehmens von einem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger gestellt, so ist der über den Antrag befindende Bescheid auch dann an diese Personen als verfahrensbeteiligte Antragsteller zu richten, wenn der geschädigte Unternehmensträger wiederaufgelebt ist. Ist ein sequestriertes Unternehmen in einer von der sowjetischen Besatzungsmacht bestätigten Freigabeliste verzeichnet, liegt darin regelmäßig ein konkretes Enteignungsverbot, so daß eine später von deutschen Stellen gleichwohl vorgenommene Enteignung nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen ist. Für die Frage, ob eine Enteignung in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist (§ 1 Abs 8 Buchst. a VermG), kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Enteignung an. Nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages und des Vermögensgesetzes erfolgende Distanzierungen von solchen Enteignungen durch Organe der Sowjetunion oder eines Nachfolgestaates, etwa in Gestalt von Rehabilitierungsbestätigungen, lassen die Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht nicht nachträglich entfallen. Ob und inwieweit Entscheidungen ausländischer Stellen über die Aufhebung einer konkreten vermögensentziehenden Maßnahme vom Tatbestand des § 1 Abs. 7 VermG erfaßt werden, bleibt offen.BVerwG17.04.1997
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BVerwG 7 C 23.96 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unerlaubte Machenschaft; fehlende Beteiligung von Westeigentümern; Verwaltungsakte der DDRLeitsatz: Wurden bei Enteignungen von Grundstücken die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eigentümer nicht beteiligt, so liegt allein darin regelmäßig keine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG (Bestätigung von BVerwG, Beschluß vom 11. November 1996 - BVerwG 7 B 274.96 - VIZ 1997, 160). Verwaltungsakte der DDR sind im Sinne des Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages wirksam ergangen und damit auch weiterhin gültig, wenn sie nach der seinerzeitigen Staats- und Verwaltungspraxis ungeachtet etwaiger Rechtsmängel als wirksam angesehen und behandelt wurden (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1996 - BVerwG 7 B 4.96 - Buchholz 111 Art. 41 EV Nr. 2 = VIZ 1996, 206 = ZOV 1996, 140). Dies war bei Enteignungen ohne Beteiligung des "Westeigentümers" der Fall. Die Folgen dieser Verwaltungsakte können nur auf der Grundlage des Vermögensgesetzes oder der in Ausführung des Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages erlassenen Gesetze, insbesondere des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes beseitigt werden.BVerwG20.03.1997