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Urteil Übernahme von Grundpfandrechten


Schlagworte

Übernahme von Grundpfandrechten; Aufbauhypotheken zur Sicherung von Baukrediten; Grundpfandrechte aufgrund eines Beschlusses des Rates der Stadt oder des Kreises

Leitsatz

Grundpfandrechte, die nicht vom staatlichen Verwalter bewilligt, sondern aufgrund eines Beschlusses des Rates der Stadt oder des Kreises im Grundbuch eingetragen worden sind, nehmen an der Regelung in § 16 Abs. 5 VermG nicht teil.

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