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Urteil Rückübertragungsanspruch


Schlagworte

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unerlaubte Machenschaft; fehlende Beteiligung von Westeigentümern; Verwaltungsakte der DDR

Leitsätze

Wurden bei Enteignungen von Grundstücken die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eigentümer nicht beteiligt, so liegt allein darin regelmäßig keine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG (Bestätigung von BVerwG, Beschluß vom 11. November 1996 - BVerwG 7 B 274.96 - VIZ 1997, 160).

Verwaltungsakte der DDR sind im Sinne des Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages wirksam ergangen und damit auch weiterhin gültig, wenn sie nach der seinerzeitigen Staats- und Verwaltungspraxis ungeachtet etwaiger Rechtsmängel als wirksam angesehen und behandelt wurden (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1996 - BVerwG 7 B 4.96 - Buchholz 111 Art. 41 EV Nr. 2 = VIZ 1996, 206 = ZOV 1996, 140). Dies war bei Enteignungen ohne Beteiligung des "Westeigentümers" der Fall.

Die Folgen dieser Verwaltungsakte können nur auf der Grundlage des Vermögensgesetzes oder der in Ausführung des Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages erlassenen Gesetze, insbesondere des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes beseitigt werden.

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