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Urteil Unternehmensrückgabe


Schlagworte

Unternehmensrückgabe; Berechtigter; Wiederaufleben; Antragsrecht; Quorum; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückgabeausschluss; Restitutionsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsverbot; Rehabilitierung

Leitsätze

Der geschädigte Unternehmensträger lebt unabhängig von der materiellen Rechtslage bereits durch die bloße (das sog. Quorum erfüllende) Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche als in Auflösung befindlich wieder auf (§ 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG). Das gilt auch bei Unternehmensenteignungen, die (möglicherweise) vom Restitutionsausschluß in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfaßt werden.

Wird der Antrag auf Rückgabe eines enteigneten Unternehmens von einem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger gestellt, so ist der über den Antrag befindende Bescheid auch dann an diese Personen als verfahrensbeteiligte Antragsteller zu richten, wenn der geschädigte Unternehmensträger wiederaufgelebt ist.

Ist ein sequestriertes Unternehmen in einer von der sowjetischen Besatzungsmacht bestätigten Freigabeliste verzeichnet, liegt darin regelmäßig ein konkretes Enteignungsverbot, so daß eine später von deutschen Stellen gleichwohl vorgenommene Enteignung nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen ist.

Für die Frage, ob eine Enteignung in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist (§ 1 Abs 8 Buchst. a VermG), kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Enteignung an. Nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages und des Vermögensgesetzes erfolgende Distanzierungen von solchen Enteignungen durch Organe der Sowjetunion oder eines Nachfolgestaates, etwa in Gestalt von Rehabilitierungsbestätigungen, lassen die Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht nicht nachträglich entfallen.

Ob und inwieweit Entscheidungen ausländischer Stellen über die Aufhebung einer konkreten vermögensentziehenden Maßnahme vom Tatbestand des § 1 Abs. 7 VermG erfaßt werden, bleibt offen.

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