« zurück zur Suche

Urteil Ausschlussgrund, Darlegungslast für Aktenwidrigkeit der angegriffenen Entscheidung, Darlegung des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, Überzeugungsgrundsatz, Grundsatzrüge


Schlagworte

Ausschlussgrund, Darlegungslast für Aktenwidrigkeit der angegriffenen Entscheidung, Darlegung des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, Überzeugungsgrundsatz, Grundsatzrüge

Leitsatz

1. Dem Restitutionsausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG liegt die Zielsetzung zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen an der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse in Frage zu stellen. Das öffentliche Interesse am Fortbestand der Nutzung entfällt nicht deshalb, weil ein Dritter und nicht der Grundstückseigentümer die Nutzung vornimmt.

2. Der Restitutionsausschlusstatbestand greift nur dann ein, wenn die Veränderung des Grundstücks in seiner Nutzungsart oder Zweckbestimmung mit erheblichem baulichen Aufwand vor dem 29. September 1990 erfolgt ist, die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 noch vorgelegen haben und ein öffentliches Interesse an dem Fortbestand dieser Nutzung noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bestand.

3. Aktenwidrigkeit setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen einer Feststellung der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus, den derjenige Verfahrensbeteiligte nachvollziehbar darzulegen hat, der eine Verletzung dieses Maßstabes rügt.

4. Eine Aufklärungsrüge setzt nicht nur die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären, sondern darüber hinaus auch, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann, und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen.

5. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind.

(Leitsätze der Redaktion)

Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.

Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?

Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.

nur 5,- € / Monat

Sie kaufen

DoReMi-Zugang bis zum 31.12.2024 (7 Monate)
  • Den aktuellen (Rest-)Monat schenken wir Ihnen.
  • Anschließende automatische Verlängerung um 12 Monate.
  • Kündigung (mit Rückerstattung) 1 Monat zum Quartalsende.
35,- €
(inkl. MwSt.)

Haben Sie bereits ein Konto? Jetzt anmelden

Rechnungs- & Login-Daten
Zahlungsdaten SEPA-Lastschrift

Zusammenfassung

Sie kaufen unbegrenzten Zugang zur DoReMi mit einer Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2024 zum Preis von
35,- € inkl. 7% MwSt. (= 2,29 €).

Im Anschluss an die Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag um 12 Monate zum Preis von 60,- € (inkl. MwSt.).

Eine Kündigung ist mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende möglich.