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11 C 340/14 - Formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung trotz nicht nachvollziehbarem Verteilerschlüssel; Bezugnahme auf Erläuterung des Verteilerschlüssels aus VorjahresabrechnungLeitsatz: Eine Nebenkostenabrechnung mit aus sich heraus nicht selbsterklärenden Verteilerschüsseln (hier: Angabe von Zahlenkombinationen) ist schon dann formell wirksam, wenn der Vermieter diese Verteilerschlüssel bereits in der Vorjahresabrechnung nachvollziehbar erläutert hatte. Auf die streitige Frage, ob auch der streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnung ein Blatt mit den Erläuterungen der Bedeutung der als Verteilerschlüssel angegebenen Zahlenkombination beigefügt war, kommt es daher nicht an, denn der Mieter ist durch Rückgriff auf die Vorjahresabrechnung ohne Weiteres in der Lage, zu ermitteln, nach welchen Verteilerschlüsseln die jeweiligen Nebenkosten umgelegt wurden. (Nichtamtlicher Leitsatz)AG Schöneberg15.04.2015
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2 C 208/14 - Erläuterung der Mieterhöhung nach ModernisierungLeitsatz: 1. Eine Mieterhöhung nach Einbau von neuen Fenstern, die auf die Modernisierungsankündigung nicht Bezug nimmt, erfordert nachvollziehbare Angaben zur Verbesserung des Wärmedurchgangskoeffizienten. 2. Der Abzug von fälligen Instandsetzungskosten ist zu erläutern, wenn der Mieter einen erheblichen Instandsetzungsbedarf schlüssig darlegt (Feststellungen im früheren Ortstermin; Kostenangebot). (Leitsätze der Redaktion)AG Köpenick14.04.2015
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5 C 4/15 - Mietminderung bei KellerfeuchteLeitsatz: 3 % anteilige Mietminderung für einen feuchten Keller sind angemessen. (Leitsatz der Redaktion)AG Spandau31.03.2015
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62 C 245/13 - Abschlag für ortsübliche Vergleichsmiete bei WärmecontractingLeitsatz: Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist für eine über Wärmecontracting beheizte Wohnung ein angemessener Abschlag zu machen. (Leitsatz der Redaktion)AG Flensburg26.03.2015
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9 C 307/14 - Befristeter MietvertragLeitsatz: Eine wirksame Befristung wegen vorgesehener Modernisierungsarbeiten setzt die genaue Mitteilung der im Einzelnen vorgesehenen Maßnahmen voraus. (Leitsatz der Redaktion)AG Pankow/Weißensee24.03.2015
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237 C 285/14 - Kein Maklerlohn bei anfechtbarem HauptvertragLeitsatz: Der Maklerlohnanspruch entfällt, wenn nach Abschluss des Mietvertrages dieser einvernehmlich aufgehoben wird und der Mieter zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt war (hier: Verschweigen von Schimmelschäden). (Leitsatz der Redaktion)AG Charlottenburg23.03.2015
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233 C 520/14 - Ermittlung der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete auch aus nicht qualifiziertem MietspiegelLeitsatz: Beim Berliner Mietspiegel 2013 handelt es sich trotz der gegen die Erhebungsmethodik erhobenen wissenschaftlichen Einwände um eine taugliche Erkenntnisquelle zur Ermittlung der ortsüblichen Einzelvertragsmiete, die einem Sachverständigengutachten deutlich überlegen ist. (Nichtamtlicher Leitsatz)AG Charlottenburg17.03.2015
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3 C 267/14 - Handbrause nebst Wandhaken keine separate Dusche; Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel; kostenpflichtige Kabelversorgung kein „fehlender Kabelanschluss“; freistehende Badewanne mit abgehängten BlechplattenLeitsatz: 1. Die bloße Möglichkeit, sich in einer Wanne kniend oder sitzend abzubrausen, stellt keine separate Dusche im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel dar. 2. Eine nur gebührenpflichtig benutzbare Kabelversorgung ist nicht identisch mit dem Negativmerkmal „fehlender Kabelanschluss". 3. Längere Zeit unaufgeräumte Wertstofftonnen hindern nicht an der Einstufung einer gepflegten sichtschutzbegrenzten Müllstandsfläche. (Leitsätze der Redaktion)AG Köpenick17.03.2015
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203 C 527/14 - Ermittlung der ortsüblichen Einzelmiete aus den Berliner Mietspiegeln unabhängig von deren wissenschaftlicher Qualität; Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Vergleichswohnungen; Einbeziehung von Stockwerkslage und Mietdauer in die Ermittlung der ortsüblichen Miete; anerkannte wissenschaftliche Grundsätze „light“Leitsatz: 1. Bei der formalen Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit Vergleichswohnungen sind nicht nur die fünf Wohnwertmerkmale des § 558 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, sondern auch die Wohndauer; die Wohndauer lässt sich zwanglos unter das Kriterium „Beschaffenheit" bzw. „Ausstattung" subsumieren. Bei der Wohndauer bietet es sich an, pauschal zwischen kurzen (bis 4 Jahre), mittleren (ca. 4 bis 15 Jahre) und langen Mietdauern zu unterscheiden (mehr als 15 Jahre). 2. An den Begriff der „anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze" als Bedingung für die Qualifiziertheit eines Mietspiegel sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, die Einhaltung von Grundsätzen im Sinne von gewissen Mindeststandards reicht aus. Wissenschaftlichkeit muss im Sinne einer praktikablen und verhältnismäßig machbaren Wissenschaftlichkeit verstanden werden. 3. Der Berliner Mietspiegel 2013 entfaltet als qualifizierter Mietspiegel gemäß § 558 d Abs. 3 BGB eine gesetzliche Vermutung dafür, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergibt. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dem Verfasser des Mietspiegels habe es an der erforderlichen Sachkunde gefehlt, oder der Mietspiegel beruhe auf unrichtigem oder nicht repräsentativem Datenmaterial, gibt es nicht. (Leitsätze der Redaktion)AG Charlottenburg12.03.2015
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2 C 104/14 - Schreibfehler bei der Adressangabe von VergleichswohnungenLeitsatz: Begründet der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen mit Vergleichswohnungen, so macht ein offensichtlicher Schreibfehler bei der Angabe der Hausnummer die Erklärung nicht (formell) unwirksam. (Leitsatz der Redaktion)AG Zossen04.03.2015