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Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Mindestangaben; Gebäude-Brandschutzversicherung; Gehwegreinigung; Versicherungskosten; Belgeinsicht
Leitsatz
Eine Betriebskostenabrechnung muß folgende Angaben enthalten:
1. Zusammenstellung der Gesamtkosten,
2. Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel,
3. Berechnung des Anteils des Mieters,
4. Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (vgl. BGH NJW 1982, 5873, 574 m. w. N.).
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